RS Vwgh 1963/10/8 0422/63

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Veröffentlicht am 08.10.1963
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4;

Rechtssatz

Die Behauptung der Gesetzwidrigkeit eines rechtskräftigen Bescheides vermag keinen Anspruch der Partei auf die Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung dieses Bescheides zu begründen. Aus dem Widerspruch eines Bescheides zu einem früheren kann die Nichtigkeit oder Vernichtbarkeit nicht abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000422.X01

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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