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66 SozialversicherungNorm
ASVG §226 Abs3;Rechtssatz
Bei der Anwendung der Bestimmungen des § 226 Abs 3 ASVG können für die Beurteilung der Frage, ob für eine vor dem 1.1.1956 gelegene Zeit die Voraussetzungen für eine Beitragsentrichtung zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 1244 RVO gegeben gewesen sind, auf Grund der Bestimmungen des § 20 Abs 1 und § 21 Abs 1 und 2 EVO, vor dem 1.1.1939 gelegene Zeiten einer Beschäftigung als Hausgehilfin nur dann herangezogen werden, wenn für die betreffende Person tatsächlich Beiträge zur österreichischen Altersfürsorge fällig geworden sind.Bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 226, Absatz 3, ASVG können für die Beurteilung der Frage, ob für eine vor dem 1.1.1956 gelegene Zeit die Voraussetzungen für eine Beitragsentrichtung zur freiwilligen Weiterversicherung nach Paragraph 1244, RVO gegeben gewesen sind, auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz eins und 2 EVO, vor dem 1.1.1939 gelegene Zeiten einer Beschäftigung als Hausgehilfin nur dann herangezogen werden, wenn für die betreffende Person tatsächlich Beiträge zur österreichischen Altersfürsorge fällig geworden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963001263.X01Im RIS seit
28.09.2001