RS Vwgh 1963/10/9 0961/63

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Veröffentlicht am 09.10.1963
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §56 Abs1;
  1. ASVG § 56 gültig von 01.01.1968 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015

Rechtssatz

Die Anmeldung eines Versicherten, der aus dem Beschäftigungsverhältnis bei seinem früheren Dienstgeber abgeschrieben ist, ohne dass für ihn beim zuständigen Versicherungsträger eine Abmeldung erstattet worden wäre, durch den neuen Dienstgeber ist nur dann als der im § 56 Abs 1 ASVG vorgesehenen Fall, dass der Versicherungsträger "sonst von dem Ende der Beschäftigung Kenntnis erhält", zu werten, wenn in der Anmeldung Angaben vorhanden sind, aus denen die Tatsache des Ausscheidens des betreffenden Dienstnehmers aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis ohne weiteres entnommen werden kann.Die Anmeldung eines Versicherten, der aus dem Beschäftigungsverhältnis bei seinem früheren Dienstgeber abgeschrieben ist, ohne dass für ihn beim zuständigen Versicherungsträger eine Abmeldung erstattet worden wäre, durch den neuen Dienstgeber ist nur dann als der im Paragraph 56, Absatz eins, ASVG vorgesehenen Fall, dass der Versicherungsträger "sonst von dem Ende der Beschäftigung Kenntnis erhält", zu werten, wenn in der Anmeldung Angaben vorhanden sind, aus denen die Tatsache des Ausscheidens des betreffenden Dienstnehmers aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis ohne weiteres entnommen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000961.X01

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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