RS Vwgh 1963/10/10 2032/62

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Veröffentlicht am 10.10.1963
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Bei Berechnung des Einkommens im Sinne des § 13 KOVG 1957 müssen auch die durch Krankheit bedingten erhöhten Lebenshaltungskosten in Abzug gebracht werden (Hinweis E 11.10.1957, 1286/56). Wenn Ausgaben für notwendige Diätkosten geltend gemacht werden, hat die Behörde zu prüfen, ob und in welchem Ausmaße sich hiedurch die Lebenshaltungskosten erhöhen.Bei Berechnung des Einkommens im Sinne des Paragraph 13, KOVG 1957 müssen auch die durch Krankheit bedingten erhöhten Lebenshaltungskosten in Abzug gebracht werden (Hinweis E 11.10.1957, 1286/56). Wenn Ausgaben für notwendige Diätkosten geltend gemacht werden, hat die Behörde zu prüfen, ob und in welchem Ausmaße sich hiedurch die Lebenshaltungskosten erhöhen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962002032.X01

Im RIS seit

09.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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