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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13;Rechtssatz
Bei Berechnung des Einkommens im Sinne des § 13 KOVG 1957 müssen auch die durch Krankheit bedingten erhöhten Lebenshaltungskosten in Abzug gebracht werden (Hinweis E 11.10.1957, 1286/56). Wenn Ausgaben für notwendige Diätkosten geltend gemacht werden, hat die Behörde zu prüfen, ob und in welchem Ausmaße sich hiedurch die Lebenshaltungskosten erhöhen.Bei Berechnung des Einkommens im Sinne des Paragraph 13, KOVG 1957 müssen auch die durch Krankheit bedingten erhöhten Lebenshaltungskosten in Abzug gebracht werden (Hinweis E 11.10.1957, 1286/56). Wenn Ausgaben für notwendige Diätkosten geltend gemacht werden, hat die Behörde zu prüfen, ob und in welchem Ausmaße sich hiedurch die Lebenshaltungskosten erhöhen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962002032.X01Im RIS seit
09.07.2001