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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §34;Beachte
y13500;Rechtssatz
Ein Grundstück, das von einem Bezirksfürsorgeverband zum Zwecke der Errichtung eines Fürsorgeheimes erworben worden ist, wird erst dann von der Grundsteuer befreit, wenn das Vorsorgeheim tatsächlich in Betrieb genommen wird. Die Zweckbestimmung, die Freimachung des Gebäudes und die Errichtung des Gebäudes allein führen noch nicht zur Steuerbefreiung.
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E 10.10.1963, 1335/62 #1;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001335.X01Im RIS seit
14.05.2001