TE Vwgh Beschluss 1963/10/11 1406/62

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Veröffentlicht am 11.10.1963
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §68 Abs3;
GewO 1859 §25;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden über die Beschwerde der AL in J gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 22. Mai 1962, Zl. 155.054-IV-22 Ba-1962, betreffend Abänderung einer gewerblichen Betriebsanlage den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens AB ist Inhaber einer in J, R-weg 44, befindlichen gewerblichen Betriebsanlage, die der Ausübung des Kupferschmiedgewerbes dient und mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 21. Mai 1949 gewerbebehördlich genehmigt wurde. Veranlasst durch verschiedene Klagen von Anrainern, unter denen sich auch die Beschwerdeführerin befand, über eine außergewöhnliche Lärm- und Geruchsbelästigung, die von dieser Betriebsanlage ausgehe, nahm die seinerzeitige Genehmigungsbehörde am 18. August 1960 eine amtswegige Überprüfung dieser gewerblichen Betriebsanlage vor. Als deren Ergebnis verfügte sie mit Bescheid vom 19. September 1960 in Anwendung des § 68 Abs. 3 AVG 1950 eine Abänderung und Ergänzung des obzitierten Genehmigungsbescheides, die in der Vorschreibung einer Reihe zusätzlicher Auflagen und Beschränkungen für den Betrieb sowie in der Anordnung verschiedener baulicher Maßnahmen bestand. Die vom Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung nahm das Amt der Tiroler Landesregierung als Gewerbebehörde zweiter Instanz zum Anlass eines Ortsaugenscheines, in dessen Rahmen durch Sachverständige Beweis erhoben wurde. Die Behörde zweiter Rechtsstufe gelangte auf Grund dieser Beweismittel zu dem Ergebnis, dass der durch die Vorinstanz verfügte Eingriff in die Rechte des Mitbeteiligten in der Verfahrensvorschrift des § 68 Abs. 3 AVG keine Deckung finde und behob demgemäß mit dem Bescheid vom 20. Februar 1961 den von ihr angefochtenen Bescheid. Gegen diesen namens des Landeshauptmannes erlassenen kassatorischen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung ein. Auch das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau beraumte eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle an und vernahm einen gewerbetechnischen und auch einen ärztlichen Amtssachverständigen zum Beweisthema der Intensität der austretenden Lärm- und Geruchsbelästigungen. Die Gewerbebehörde dritter Instanz kam in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Überzeugung, dass die festgestellten Immissionen nicht geeignet seien, das Leben oder die Gesundheit der Anrainer zu gefährden. Demgemäß sah die belangte Behörde auch eine "unabwendbare Notwendigkeit", von der Ermächtigung des § 68 Abs. 3 AVG Gebrauch zu machen als nicht gegeben an. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab sie daher der ihr vorliegenden Berufung keine Folge, womit die aufhebende Entscheidung der Behörde zweiter Instanz aufrecht blieb.Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Ausschussbericht ist Inhaber einer in J, R-weg 44, befindlichen gewerblichen Betriebsanlage, die der Ausübung des Kupferschmiedgewerbes dient und mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 21. Mai 1949 gewerbebehördlich genehmigt wurde. Veranlasst durch verschiedene Klagen von Anrainern, unter denen sich auch die Beschwerdeführerin befand, über eine außergewöhnliche Lärm- und Geruchsbelästigung, die von dieser Betriebsanlage ausgehe, nahm die seinerzeitige Genehmigungsbehörde am 18. August 1960 eine amtswegige Überprüfung dieser gewerblichen Betriebsanlage vor. Als deren Ergebnis verfügte sie mit Bescheid vom 19. September 1960 in Anwendung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 eine Abänderung und Ergänzung des obzitierten Genehmigungsbescheides, die in der Vorschreibung einer Reihe zusätzlicher Auflagen und Beschränkungen für den Betrieb sowie in der Anordnung verschiedener baulicher Maßnahmen bestand. Die vom Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung nahm das Amt der Tiroler Landesregierung als Gewerbebehörde zweiter Instanz zum Anlass eines Ortsaugenscheines, in dessen Rahmen durch Sachverständige Beweis erhoben wurde. Die Behörde zweiter Rechtsstufe gelangte auf Grund dieser Beweismittel zu dem Ergebnis, dass der durch die Vorinstanz verfügte Eingriff in die Rechte des Mitbeteiligten in der Verfahrensvorschrift des Paragraph 68, Absatz 3, AVG keine Deckung finde und behob demgemäß mit dem Bescheid vom 20. Februar 1961 den von ihr angefochtenen Bescheid. Gegen diesen namens des Landeshauptmannes erlassenen kassatorischen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung ein. Auch das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau beraumte eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle an und vernahm einen gewerbetechnischen und auch einen ärztlichen Amtssachverständigen zum Beweisthema der Intensität der austretenden Lärm- und Geruchsbelästigungen. Die Gewerbebehörde dritter Instanz kam in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Überzeugung, dass die festgestellten Immissionen nicht geeignet seien, das Leben oder die Gesundheit der Anrainer zu gefährden. Demgemäß sah die belangte Behörde auch eine "unabwendbare Notwendigkeit", von der Ermächtigung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG Gebrauch zu machen als nicht gegeben an. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab sie daher der ihr vorliegenden Berufung keine Folge, womit die aufhebende Entscheidung der Behörde zweiter Instanz aufrecht blieb.

Dem Gerichtshof war es aus folgenden Erwägungen heraus verwehrt, die dagegen unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde in sachliche Behandlung zu nehmen:

Gemäß § 68 Abs. 3 AVG 1950 kann die Behörde, die einem Bescheid in letzter Instanz erlassen hat oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde Bescheide, aus denen jemandem ein Recht erwachsen ist, in Wahrung des öffentlichen Wohls insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. Gemäß dem Abs. 7 des gleichen Paragraphen steht auf die Ausübung des den Behörden gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Rechtsanspruch zu. Da die Beschwerdeführerin bei dieser Rechtslage von vornherein keinen Anspruch auf eine Entscheidung in der Sache hatte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1949, Slg. N. F. Nr. 665/A) und ihr mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses an der Sache in dem von den Behörden aller drei Instanzen durchgeführten amtswegigen Verfahren (§ 39 Abs. 2 AVG) auch nicht die Stellung einer Partei, sondern lediglich die verfahrensrechtliche Stellung einer Beteiligten zukam, war sie auch nicht zur Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid der Behörde zweiter Rechtsstufe, mittels welchem die durch die Erstinstanz getroffenen Verfügungen aus der Rechtsordnung wieder beseitigt worden waren, legitimiert. Dadurch aber, dass die belangte Behörde diese Berufung in sachliche Behandlung genommen und nicht, wie dies der dargestellten Rechtslage entsprochen hätte, zurückgewiesen hat, konnte die Beschwerdeführerin nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gleichfalls in einem Recht nicht verletzt werden (siehe hiezu etwa das Erkenntnis vom 13. Oktober 1953, Slg. N. f. Nr. 3136/A). Der Mangel einer Rechtsverletzungsmöglichkeit musste aber gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1952 zur Zurückweisung der Beschwerde führen.Gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 kann die Behörde, die einem Bescheid in letzter Instanz erlassen hat oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde Bescheide, aus denen jemandem ein Recht erwachsen ist, in Wahrung des öffentlichen Wohls insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. Gemäß dem Absatz 7, des gleichen Paragraphen steht auf die Ausübung des den Behörden gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Rechtsanspruch zu. Da die Beschwerdeführerin bei dieser Rechtslage von vornherein keinen Anspruch auf eine Entscheidung in der Sache hatte vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1949, Slg. N. F. Nr. 665/A) und ihr mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses an der Sache in dem von den Behörden aller drei Instanzen durchgeführten amtswegigen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) auch nicht die Stellung einer Partei, sondern lediglich die verfahrensrechtliche Stellung einer Beteiligten zukam, war sie auch nicht zur Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid der Behörde zweiter Rechtsstufe, mittels welchem die durch die Erstinstanz getroffenen Verfügungen aus der Rechtsordnung wieder beseitigt worden waren, legitimiert. Dadurch aber, dass die belangte Behörde diese Berufung in sachliche Behandlung genommen und nicht, wie dies der dargestellten Rechtslage entsprochen hätte, zurückgewiesen hat, konnte die Beschwerdeführerin nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gleichfalls in einem Recht nicht verletzt werden (siehe hiezu etwa das Erkenntnis vom 13. Oktober 1953, Slg. N. f. Nr. 3136/A). Der Mangel einer Rechtsverletzungsmöglichkeit musste aber gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1952 zur Zurückweisung der Beschwerde führen.

Wien, am 11. Oktober 1963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001406.X00

Im RIS seit

10.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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