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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgO 1931 §208;Beachte
y14788; yk15215Rechtssatz
Wiederholte Kassafehlbeträge sprechen nicht allein gegen die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, sondern lassen auch an deren materiellen Richtigkeit zweifeln. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht mehr an die Aufzeichnungen der Buchführung iSd § 208 AO gebunden, sondern kann mit Schätzung gemäß § 217 AO vorgehen.Wiederholte Kassafehlbeträge sprechen nicht allein gegen die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, sondern lassen auch an deren materiellen Richtigkeit zweifeln. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht mehr an die Aufzeichnungen der Buchführung iSd Paragraph 208, AO gebunden, sondern kann mit Schätzung gemäß Paragraph 217, AO vorgehen.
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E 11.10.1963, 871/63 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000871.X01Im RIS seit
30.05.2001Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016