RS Vwgh 1963/10/11 0871/63

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Veröffentlicht am 11.10.1963
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y14788; yk15215

Rechtssatz

Wiederholte Kassafehlbeträge sprechen nicht allein gegen die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, sondern lassen auch an deren materiellen Richtigkeit zweifeln. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht mehr an die Aufzeichnungen der Buchführung iSd § 208 AO gebunden, sondern kann mit Schätzung gemäß § 217 AO vorgehen.Wiederholte Kassafehlbeträge sprechen nicht allein gegen die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, sondern lassen auch an deren materiellen Richtigkeit zweifeln. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht mehr an die Aufzeichnungen der Buchführung iSd Paragraph 208, AO gebunden, sondern kann mit Schätzung gemäß Paragraph 217, AO vorgehen.

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E 11.10.1963, 871/63 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000871.X01

Im RIS seit

30.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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