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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §76 Abs2;Rechtssatz
Eine Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung im Grunde des § 76 Abs 2 zweiter Satz ASVG darf nicht mit rückwirkender Kraft verfügt werden.Eine Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung im Grunde des Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz ASVG darf nicht mit rückwirkender Kraft verfügt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962002133.X03Im RIS seit
10.07.2001