Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §76a Abs1;Rechtssatz
Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Weiterversicherung tritt ohne weiteres Zutun des Versicherungsträgers die Verpflichtung des Weiterversicherten zur Leistung der Beiträge zumindest in der Höhe ein, die der Beitragsgrundlage entspricht, die im letzten Beitragszeitraum vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung für die Bemessung der Pflichtbeiträge maßgebend war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962002133.X02Im RIS seit
10.07.2001