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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §16 Abs1;Rechtssatz
Die Weiterversicherung einer Person, die einen Antrag auf Weiterversicherung beim zuständigen Krankenversicherungsträger stellt, wird, sofern die im § 16 Abs 1 ASVG angeführten Voraussetzungen gegeben sind, unabhängig davon, ob der Versicherungsträger die Anmeldung bestätigt, unmittelbar im Anschluß an das Ende der Pflichtversicherung wirksam.Die Weiterversicherung einer Person, die einen Antrag auf Weiterversicherung beim zuständigen Krankenversicherungsträger stellt, wird, sofern die im Paragraph 16, Absatz eins, ASVG angeführten Voraussetzungen gegeben sind, unabhängig davon, ob der Versicherungsträger die Anmeldung bestätigt, unmittelbar im Anschluß an das Ende der Pflichtversicherung wirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962002133.X01Im RIS seit
10.07.2001