RS Vwgh 1963/10/18 1767/62

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Veröffentlicht am 18.10.1963
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei schwankenden und sich widersprechenden Angaben der Partei ist die Behörde nicht verpflichtet, von Amtswegen auf Grund der späteren Behauptungen weitere Ermittlungen durchzuführen; vielmehr ist dann die Partei gehalten, ihre späteren Angaben, zumal wenn sie voraussichtlich der Behörde unglaubwürdig erscheinen werden, durch entsprechende Beweisanträge zu stützen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001767.X01

Im RIS seit

27.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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