Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Bei schwankenden und sich widersprechenden Angaben der Partei ist die Behörde nicht verpflichtet, von Amtswegen auf Grund der späteren Behauptungen weitere Ermittlungen durchzuführen; vielmehr ist dann die Partei gehalten, ihre späteren Angaben, zumal wenn sie voraussichtlich der Behörde unglaubwürdig erscheinen werden, durch entsprechende Beweisanträge zu stützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001767.X01Im RIS seit
27.06.2001