RS Vwgh 1963/10/22 2054/61

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Veröffentlicht am 22.10.1963
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33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

Wassernutzungsrechte müssen nicht nach § 11 BewG mit dem Grundbesitz gemeinsam bewertet werden (hier: besondere Wassernutzungen an öffentlichen Gewässern).Wassernutzungsrechte müssen nicht nach Paragraph 11, BewG mit dem Grundbesitz gemeinsam bewertet werden (hier: besondere Wassernutzungen an öffentlichen Gewässern).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961002054.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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