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StVONorm
AVG §42 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Porias, und die Hofräte Dr. Chamrath, Dr. Kaniak, Dr. Strau und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dr. Svoboda, über die Beschwerde des H S in K gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 1963, Zl. 11 - 393/I Sta 22/3 - 63, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Leoben erkannte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22. Jänner 1963 schuldig, am 10. November 1962 um 11.45 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit Kennzeichen K nnn auf der Bundesstraße 17 durch die Ortschaft N mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren und außerdem unmittelbar an dem in der Ortschaft befindlichen Fußgängerübergang in derselben Geschwindigkeit einen anderen Personenkraftwagen überholt und hiedurch die Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO.), und § 16 Abs. 1 lit. d desselben Gesetzes begangen zu haben. Die Behörde verhängte über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO Geldstrafen in der Höhe von S 200,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) und S 300,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden). Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. In der Begründung wurde ausgeführt, der strafbare Tatbestand sei durch die dienstliche Wahrnehmung eines Gendarmeriebeamten und die Aussagen eines weiteren Zeugen erwiesen. Die Erhebungen hätten ergeben, daß sich beide in der Entfernung von etwa 150 m vom Fußgängerübergang an einer Stelle befunden hätten, von wo aus die Verkehrssituation genau habe beobachtet werden können. Die Berufungsangaben, beide Zeugen wären etwa 400 bis 500 m entfernt gewesen, seien unrichtig.Die Bezirkshauptmannschaft Leoben erkannte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22. Jänner 1963 schuldig, am 10. November 1962 um 11.45 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit Kennzeichen K nnn auf der Bundesstraße 17 durch die Ortschaft N mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren und außerdem unmittelbar an dem in der Ortschaft befindlichen Fußgängerübergang in derselben Geschwindigkeit einen anderen Personenkraftwagen überholt und hiedurch die Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 20, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt , Nr. 159 (StVO.), und Paragraph 16, Absatz eins, Litera d, desselben Gesetzes begangen zu haben. Die Behörde verhängte über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Geldstrafen in der Höhe von S 200,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) und S 300,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden). Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. In der Begründung wurde ausgeführt, der strafbare Tatbestand sei durch die dienstliche Wahrnehmung eines Gendarmeriebeamten und die Aussagen eines weiteren Zeugen erwiesen. Die Erhebungen hätten ergeben, daß sich beide in der Entfernung von etwa 150 m vom Fußgängerübergang an einer Stelle befunden hätten, von wo aus die Verkehrssituation genau habe beobachtet werden können. Die Berufungsangaben, beide Zeugen wären etwa 400 bis 500 m entfernt gewesen, seien unrichtig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet vor allem ein, er habe die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten, und vertritt die Ansicht, der Meldungsleger hätte die Geschwindigkeit von seinem Standort aus nicht mit genügender Sicherheit abschätzen können.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 (§ 24 VStG) hat die Behörde nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof kann die Beweiswürdigung der Behörde nur im beschränkten Umfang überprüfen, und zwar nur in der Richtung, ob das Urteil der Behörde auf hinlänglichen Ermittlungen beruht und den Denkgesetzen entspricht. Der Gerichtshof konnte einen Mangel in dieser Richtung nicht erkennen. Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Entscheidung, ob die Angaben des Meldungslegers als verläßliches Beweismittel in Frage kommen, davon leiten lassen, daß den Organen der Sicherheitswache grundsätzlich ein Urteil darüber zuzubilligen ist, ob ein Kraftwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit im erheblichen Maß überschreitet. Dieser Standpunkt der Behörde entspricht der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes wiederholt zum Ausdruck gekommenen Auffassung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1952, Slg.N.F.Nr. 2572/A, u.a.). Der Einwendung des Beschwerdeführers, das Schätzen der Geschwindigkeit eines herankommenden Kraftfahrzeuges, das sich unmittelbar auf den Beobachter zu bewege, sei sehr problematisch, ist in diesem Falle nicht zu folgen. Die Schätzung der Geschwindigkeit wurde hier schon durch die Tatsache erleichtert, daß der Beschwerdeführer mit seinem Personenkraftwagen am Tatorte gerade einen anderen Wagen überholt hat. Dazu kommt, daß die belangte Behörde sich auch auf die Aussage des Zeugen A U stützen konnte, die mit den Angaben des Meldungslegers übereinstimmt. Bei dieser klaren Sachlage kann es auch keinen Verfahrensmangel bedeuten, wenn die belangte Behörde davon Abstand genommen hat, einen Ortsaugenschein und die Vernehmung des Meldungslegers an Ort und Stelle durchzuführen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG) hat die Behörde nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof kann die Beweiswürdigung der Behörde nur im beschränkten Umfang überprüfen, und zwar nur in der Richtung, ob das Urteil der Behörde auf hinlänglichen Ermittlungen beruht und den Denkgesetzen entspricht. Der Gerichtshof konnte einen Mangel in dieser Richtung nicht erkennen. Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Entscheidung, ob die Angaben des Meldungslegers als verläßliches Beweismittel in Frage kommen, davon leiten lassen, daß den Organen der Sicherheitswache grundsätzlich ein Urteil darüber zuzubilligen ist, ob ein Kraftwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit im erheblichen Maß überschreitet. Dieser Standpunkt der Behörde entspricht der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes wiederholt zum Ausdruck gekommenen Auffassung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1952, Slg.N.F.Nr. 2572/A, u.a.). Der Einwendung des Beschwerdeführers, das Schätzen der Geschwindigkeit eines herankommenden Kraftfahrzeuges, das sich unmittelbar auf den Beobachter zu bewege, sei sehr problematisch, ist in diesem Falle nicht zu folgen. Die Schätzung der Geschwindigkeit wurde hier schon durch die Tatsache erleichtert, daß der Beschwerdeführer mit seinem Personenkraftwagen am Tatorte gerade einen anderen Wagen überholt hat. Dazu kommt, daß die belangte Behörde sich auch auf die Aussage des Zeugen A U stützen konnte, die mit den Angaben des Meldungslegers übereinstimmt. Bei dieser klaren Sachlage kann es auch keinen Verfahrensmangel bedeuten, wenn die belangte Behörde davon Abstand genommen hat, einen Ortsaugenschein und die Vernehmung des Meldungslegers an Ort und Stelle durchzuführen.
Der Beschwerdeführer rügt noch, daß die belangte Behörde es unterlassen habe, seine damals im Wagen mitfahrende Ehegattin B S als Zeugin zu vernehmen. Es liegt aber im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß die Behörde nicht sämtliche in Betracht kommenden Zeugen vernehmen muß, wenn sie wie im vorliegenden Fall schon durch einwandfreie und eindeutige Beweisergebnisse ein ausreichend klares Bild vom Sachverhalt gewonnen hat. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdeführer rügt noch, daß die belangte Behörde es unterlassen habe, seine damals im Wagen mitfahrende Ehegattin B S als Zeugin zu vernehmen. Es liegt aber im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß die Behörde nicht sämtliche in Betracht kommenden Zeugen vernehmen muß, wenn sie wie im vorliegenden Fall schon durch einwandfreie und eindeutige Beweisergebnisse ein ausreichend klares Bild vom Sachverhalt gewonnen hat. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, 23. Oktober 1963
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963001449.X00Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023