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StVONorm
SchienenstraßenparkV Wr 1960 §1Rechtssatz
Durch die Tatsache des Bestehens einer Sperrlinie ist der Charakter der Fahrbahn, auf welcher sich Straßenbahnschienen befinden, nicht geändert. Die Schienenstraßen-Parkverordnung gilt daher auch dort, wo zwischen Straßenbahngeleise und Fahrbahn eine Sperrlinie gezogen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963001302.X01Im RIS seit
21.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.10.2023