Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §410;Rechtssatz
Die Erledigung eines Versicherungsträgers ist ungeachtet des mangels der in den §§ 58 Abs 1 und 2 und 59 bis 61 AVG 1950 vorgeschriebenen Form dann als Bescheid zu werten, wenn aus dem Inhalt der Erledigung der Wille des Versicherungsträgers ersichtlich ist, in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise entsprechend den Bestimmungen des § 410 ASVG die aus diesem Gesetze sich ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge festzustellen.Die Erledigung eines Versicherungsträgers ist ungeachtet des mangels der in den Paragraphen 58, Absatz eins und 2 und 59 bis 61 AVG 1950 vorgeschriebenen Form dann als Bescheid zu werten, wenn aus dem Inhalt der Erledigung der Wille des Versicherungsträgers ersichtlich ist, in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 410, ASVG die aus diesem Gesetze sich ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge festzustellen.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000787.X01Im RIS seit
29.05.2001