RS Vwgh 1963/10/23 0499/62

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Veröffentlicht am 23.10.1963
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs3;
  1. StVO 1960 § 84 heute
  2. StVO 1960 § 84 gültig ab 06.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  3. StVO 1960 § 84 gültig von 31.05.2011 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  4. StVO 1960 § 84 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 84 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 84 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über ein Ansuchen nach § 84 Abs 3 StVO ist nur das Vorliegen von Gründen für eine Ausnahmegenehmigung maßgebend; die Frage, ob das konkrete Vorhaben unter das Verbot des § 84 Abs 2 StVO 1960 fällt, braucht im Zusammenhang mit einem nach Abs 3 gestelllten Ansuchen nicht geprüft zu werden. (Hier: Aufstellung einer Plakatwand in einem an der Straße gelegenen Tankstellenbetrieb mit der Behauptung, daß es sich um eine bloße Werbemaßnahme innerhalb des Bereiches einer genehmigten Betriebsstätte handle).Bei der Entscheidung über ein Ansuchen nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO ist nur das Vorliegen von Gründen für eine Ausnahmegenehmigung maßgebend; die Frage, ob das konkrete Vorhaben unter das Verbot des Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 fällt, braucht im Zusammenhang mit einem nach Absatz 3, gestelllten Ansuchen nicht geprüft zu werden. (Hier: Aufstellung einer Plakatwand in einem an der Straße gelegenen Tankstellenbetrieb mit der Behauptung, daß es sich um eine bloße Werbemaßnahme innerhalb des Bereiches einer genehmigten Betriebsstätte handle).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000499.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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