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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs3;Rechtssatz
Bei der Entscheidung über ein Ansuchen nach § 84 Abs 3 StVO ist nur das Vorliegen von Gründen für eine Ausnahmegenehmigung maßgebend; die Frage, ob das konkrete Vorhaben unter das Verbot des § 84 Abs 2 StVO 1960 fällt, braucht im Zusammenhang mit einem nach Abs 3 gestelllten Ansuchen nicht geprüft zu werden. (Hier: Aufstellung einer Plakatwand in einem an der Straße gelegenen Tankstellenbetrieb mit der Behauptung, daß es sich um eine bloße Werbemaßnahme innerhalb des Bereiches einer genehmigten Betriebsstätte handle).Bei der Entscheidung über ein Ansuchen nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO ist nur das Vorliegen von Gründen für eine Ausnahmegenehmigung maßgebend; die Frage, ob das konkrete Vorhaben unter das Verbot des Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 fällt, braucht im Zusammenhang mit einem nach Absatz 3, gestelllten Ansuchen nicht geprüft zu werden. (Hier: Aufstellung einer Plakatwand in einem an der Straße gelegenen Tankstellenbetrieb mit der Behauptung, daß es sich um eine bloße Werbemaßnahme innerhalb des Bereiches einer genehmigten Betriebsstätte handle).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000499.X01Im RIS seit
12.06.2001