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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §30;Rechtssatz
Eine Anlage, die dazu dient, die an sich gegebenen schädlichen Einwirkungen auf ein Gewässer zu beseitigen oder herabzumindern, muß schon dann als bewilligungspflichtig angesehen werden, wenn nicht von vornherein feststehen kann, daß die Anlage die ihr vom Einschreiter zugeschriebenen Eigenschaften besitzt, und wenn es selbst bei Zutreffen einer solchen Behauptung nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Anlage ihrer Bestimmung nur unter Einhaltung konkreter Auflagen gerecht wird. In solchen Fällen bedarf es aus der Natur der Sache erst gar nicht eines Gegenbeweises gegen die vom Einschreiter behauptete Geringfügigkeit der Einwirkungen.
Schlagworte
Abwässerbeseitigung wasserrechtliche BewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001986.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015