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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §6 Abs3;Beachte
y10671;Rechtssatz
Bei der Erbschaftsbesteuerung im Inlande ist die ausländische Erbschaftssteuer dann abzugsfähig, wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß die im Inlande zur Besteuerung Herangezogenen auch im Auslande auf Grund ihrer Erbeneigenschaft im Auslande zu einer Erbschaftssteuer herangezogen wurden (Hier: Italienische Globalgebühr, Erbeneigenschaft nach italienischem Recht, wobei vom ausländischen Erblasser an Inländer Darlehen in Anrechnung auf Pflichtteilsansprüche gewährt wurden, sodaß gegen diese Personen ein Regreßrecht seitens der Testamentserben bestand). *
E 24.10.1963, 1494/61 #1 VwSlg 2960 F/1963;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001494.X01Im RIS seit
28.03.2001