RS Vwgh 1963/10/24 1494/61

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Veröffentlicht am 24.10.1963
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §6 Abs3;

Beachte

y10671;

Rechtssatz

Bei der Erbschaftsbesteuerung im Inlande ist die ausländische Erbschaftssteuer dann abzugsfähig, wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß die im Inlande zur Besteuerung Herangezogenen auch im Auslande auf Grund ihrer Erbeneigenschaft im Auslande zu einer Erbschaftssteuer herangezogen wurden (Hier: Italienische Globalgebühr, Erbeneigenschaft nach italienischem Recht, wobei vom ausländischen Erblasser an Inländer Darlehen in Anrechnung auf Pflichtteilsansprüche gewährt wurden, sodaß gegen diese Personen ein Regreßrecht seitens der Testamentserben bestand). *

E 24.10.1963, 1494/61 #1 VwSlg 2960 F/1963;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961001494.X01

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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