RS Vwgh 1963/10/24 0446/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1963
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Rechtssatz

Bedingter Vorsatz ist anzunehmen, wenn der Täter den strafrechtlich maßgebenden Erfolg als nicht gleich angenommen und trotzdem die Handlung vorsätzlich gesetzt hat, also auch den Erfolg entventuell nicht gewollt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000446.X02

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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