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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1955 §111;Rechtssatz
Zum Tatbild des § 84 Abs 1 KFG gehört nicht, daß die Ladung erheblich überschritten wird; vielmehr darf das zulässige Ladegewicht keinesfalls, daß heißt also überhaupt nicht überschritten werden.Zum Tatbild des Paragraph 84, Absatz eins, KFG gehört nicht, daß die Ladung erheblich überschritten wird; vielmehr darf das zulässige Ladegewicht keinesfalls, daß heißt also überhaupt nicht überschritten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000446.X01Im RIS seit
27.04.2001