RS Vwgh 1963/10/24 0446/62

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Veröffentlicht am 24.10.1963
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40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Rechtssatz

Zum Tatbild des § 84 Abs 1 KFG gehört nicht, daß die Ladung erheblich überschritten wird; vielmehr darf das zulässige Ladegewicht keinesfalls, daß heißt also überhaupt nicht überschritten werden.Zum Tatbild des Paragraph 84, Absatz eins, KFG gehört nicht, daß die Ladung erheblich überschritten wird; vielmehr darf das zulässige Ladegewicht keinesfalls, daß heißt also überhaupt nicht überschritten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000446.X01

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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