Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden über die Beschwerde des Otto Voh-Schreiner in Wien gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 21. September 1962, Zl. 159.375 - IV - 22 BA -1962, betreffend Abänderung der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 68 Abs. 3 AVG 1950 den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden über die Beschwerde des Otto Voh-Schreiner in Wien gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 21. September 1962, Zl. 159.375 - römisch vier - 22 BA -1962, betreffend Abänderung der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
RM, die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, übt in Wien XII, S-straße 262, das Bäckergewerbe aus. Seine gewerbliche Betriebsanlage war mit den rechtskräftigen Bescheiden vom 30. Juni 1909 und vom 10. Mai 1947 genehmigt worden. Im August 1961 richteten mehrere Anrainer dieser Anlage, darunter auch der Beschwerdeführer, Anzeigen an den Magistrat der Stadt Wien als Gewerbebehörde erster Instanz, in denen sie sich über eine erhebliche Geruchsbelästigung (Backdünste) beklagten, deren Ursache die Betriebsanlage des Mitbeteiligten sei. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ der Magistrat - Magistratisches Bezirksamt für den XII. Bezirk einen Bescheid, mit welchem dem Mitbeteiligten unter Berufung auf § 68 Abs. 3 AVG die Verlängerung des Abzugsrohres der vorhandenen Entlüftungsanlage bis auf mindestens 1 m unter Dach auferlegt wurde. Der Mitbeteiligte brachte gegen diesen Bescheid Berufung ein, in der er die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 68 Abs. 3 AVG mangels einer Gesundheitsschädlichkeit der Backdünste bestritt. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau dieser Berufung gemäß § 68 Abs. 3 und 4 AVG 1950 und behob den vor ihm bekämpften Bescheid, da es zu dem Ergebnis gelangt war, dass nur das Auftreten von Backdunst festgestellt, dieser aber nicht als gesundheitsschädlich anzusehen sei.RM, die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, übt in Wien römisch zwölf, S-straße 262, das Bäckergewerbe aus. Seine gewerbliche Betriebsanlage war mit den rechtskräftigen Bescheiden vom 30. Juni 1909 und vom 10. Mai 1947 genehmigt worden. Im August 1961 richteten mehrere Anrainer dieser Anlage, darunter auch der Beschwerdeführer, Anzeigen an den Magistrat der Stadt Wien als Gewerbebehörde erster Instanz, in denen sie sich über eine erhebliche Geruchsbelästigung (Backdünste) beklagten, deren Ursache die Betriebsanlage des Mitbeteiligten sei. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ der Magistrat - Magistratisches Bezirksamt für den römisch zwölf. Bezirk einen Bescheid, mit welchem dem Mitbeteiligten unter Berufung auf Paragraph 68, Absatz 3, AVG die Verlängerung des Abzugsrohres der vorhandenen Entlüftungsanlage bis auf mindestens 1 m unter Dach auferlegt wurde. Der Mitbeteiligte brachte gegen diesen Bescheid Berufung ein, in der er die Anwendbarkeit der Vorschrift des Paragraph 68, Absatz 3, AVG mangels einer Gesundheitsschädlichkeit der Backdünste bestritt. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau dieser Berufung gemäß Paragraph 68, Absatz 3 und 4 AVG 1950 und behob den vor ihm bekämpften Bescheid, da es zu dem Ergebnis gelangt war, dass nur das Auftreten von Backdunst festgestellt, dieser aber nicht als gesundheitsschädlich anzusehen sei.
Die dagegen sowohl wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde ist aus den nachstehenden Gründen für eine sachliche Behandlung nicht geeignet:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. Oktober 1963, 1406/62, ausgesprochen und des näheren begründet hat, kommt dem Anrainer einer gewerblichen Betriebsanlage in einem Verfahren, dessen alleiniger Gegenstand die Prüfung der Frage ist, ob die Gewerbebehörde Anlass zu Maßnahmen gemäß § 68 Abs. 3 AVG 1950 findet, weder Parteistellung noch ein Anspruch auf Entscheidung in der Sache zu. In dieser Hinsicht sei zwecks Vermeidung von Wiederholungen des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 220/1952, auf den zitierten Beschluss verwiesen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. Oktober 1963, 1406/62, ausgesprochen und des näheren begründet hat, kommt dem Anrainer einer gewerblichen Betriebsanlage in einem Verfahren, dessen alleiniger Gegenstand die Prüfung der Frage ist, ob die Gewerbebehörde Anlass zu Maßnahmen gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 findet, weder Parteistellung noch ein Anspruch auf Entscheidung in der Sache zu. In dieser Hinsicht sei zwecks Vermeidung von Wiederholungen des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1952,, auf den zitierten Beschluss verwiesen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde eine Verfügung der Gewerbebehörde erster Instanz aufgehoben, deren Inhalt ausschließlich in Handhabung des der Behörde gemäß der angeführten Verfahrensvorschrift zustehenden Abänderungsrechtes gestaltet worden war. Bei der geschilderten Rechtslage kann nun aber dem Beschwerdeführer auch kein Rechtsanspruch darauf eingeräumt sein, dass ein solcher Bescheid durch die Berufungsbehörde aufrechterhalten werde. Daraus folgt, dass ein Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch den vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid nicht bewirkt werden kann. Die gegen ihn gerichtete Beschwerde war daher mangels einer Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1952 zurückzuweisen.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde eine Verfügung der Gewerbebehörde erster Instanz aufgehoben, deren Inhalt ausschließlich in Handhabung des der Behörde gemäß der angeführten Verfahrensvorschrift zustehenden Abänderungsrechtes gestaltet worden war. Bei der geschilderten Rechtslage kann nun aber dem Beschwerdeführer auch kein Rechtsanspruch darauf eingeräumt sein, dass ein solcher Bescheid durch die Berufungsbehörde aufrechterhalten werde. Daraus folgt, dass ein Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch den vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid nicht bewirkt werden kann. Die gegen ihn gerichtete Beschwerde war daher mangels einer Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1952 zurückzuweisen.
Wien, am 25. Oktober 1963
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962002135.X00Im RIS seit
10.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.03.2010