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GewerbeONorm
AVG §76 Abs1Rechtssatz
Ein Verschulden im Sinne des § 76 Abs 2 AVG 1950 liegt nicht vor, wenn in der Berufung eines Anrainers gegen die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage mit Recht gerügt worden ist, daß die Vorinstanz die ihr zufallende Aufgabe, Ausmaß und Auswirkungen der von ihr selbst festgestellten Lärmbelästigung zu ermitteln, nicht erfüllt habe.Ein Verschulden im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG 1950 liegt nicht vor, wenn in der Berufung eines Anrainers gegen die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage mit Recht gerügt worden ist, daß die Vorinstanz die ihr zufallende Aufgabe, Ausmaß und Auswirkungen der von ihr selbst festgestellten Lärmbelästigung zu ermitteln, nicht erfüllt habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001613.X02Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023