Index
GewerbeONorm
AVG §76 Abs1Spruch
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Striebl, Dr. Schmelz und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Magistratskommissärs Dr. Klein, über die Beschwerde der EL in W, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 19. Juni 1962, Zl. 158.026 - IV - 22 BA - 62, betreffend die Auferlegung von Kommissionsgebühren und Barauslagen aus Anlaß der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, zu Recht erkennt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Über das Ansuchen der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Ingenieur FG, seiner in L, A Gasse gelegenen, der Erzeugung von Betonfertigteilen dienenden gewerblichen Betriebsanlage die gewerbebehördliche Genehmigung zu erteilen, hielt die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg als Gewerbebehörde erster Instanz am 10. Jänner 1961 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle ab. Sämtliche Anrainer, unter ihnen die Beschwerdeführerin, erhoben Einwendungen und machten geltend, daß die zu erwartende Lärmbelästigung das zumutbare Ausmaß übersteige. Obwohl die Anlage, wie sich aus der Verhandlungsschrift ergibt, zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines schon errichtet war, wurden Messungen oder sonstige Ermittlungen über die Intensität des durch den verwendeten Rüttler erzeugten Lärmes nach der Aktenlage nicht durchgeführt. Die beiden technischen Amtssachverständigen - ein ärztliches Organ nahm an der Verhandlung nicht teil - beantragten allerdings, die zu erteilende Genehmigung u. a. an Auflagen zu knüpfen, die eine zeitliche und örtliche Beschränkung des Betriebes des Rüttlers zum Gegenstand hatten. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 13. Februar 1961 wurde die angestrebte Bewilligung unter den vorgeschlagenen Auflagen erteilt; die Anrainer wurden mit ihrer Einwendung auf den Zivilrechtsweg verwiesen In ihrer dagegen eingebrachten Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe ihre Einwendung nicht auf Normen des Privatrechtes, sondern auf die ihr aus dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung erfließenden subjektiv-öffentlichen Rechte gestützt, weshalb die Verweisung dieser Einwendung auf den Rechtsweg nicht dem Gesetz entspreche. Das Ausmaß der Lärmbelästigung sei, obwohl die Anlage im Zeitpunkt des Ortsaugenscheines schon im Betrieb gestanden sei, nicht einwandfrei festgestellt worden. Insbesondere sei die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises zur Frage der Gesundheitsschädlichkeit dieser Belästigung in Form der Befragung eines Amtsarztes unterblieben. Zu der über diese sowie die Berufung einer zweiten Anrainerin durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung am 22. Dezember 1961 abgehaltenen mündlichen Verhandlung, die mit einem neuerlichen Ortsaugeschein verbunden wurde, kam es nach der Aktenlage zufolge eines darauf gerichteten Antrages des Landesamtes V/1, einer technischen Abteilung des genannten Amtes. In diesem Antrag war festgestellt worden, daß „bei den zur Erzeugung von Betonteilen vorwendeten Rüttlern allgemein Lärm in einem nichtzumutbaren Ausmaß für die Anrainer hervorgerufen wird wenn nicht entsprechende Maßnahmen zur Lärmdämmung bei der Aufstellung der Rüttler .... getroffen werden“. Weiters war im erwähnten Antrag die Beiziehung eines „Sanitätssachverständigen, der im Besitze eines Schallmeßgerätes ist“, als erforderlich bezeichnet worden. Auf Grund des Ergebnisses des daraufhin durchgeführten Ortsaugenscheines sowie der in dessen Rahmen erhobenen Sachverständigenbeweise erging sodann der namens des Landeshauptmannes erlassene Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Jänner 1962 mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der Bescheid der Vorinstanz bestätigt wurde. Im gleichen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin unter Berufung auf die „Bestimmungen des V. Teiles des AVG“die Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens, und zwar eine Kommissionsgebühr in der Höhe von S 600,-- sowie Barauslagen im Betrage von S 32,-- auferlegt. Als Begründung wurde zur Frage der Lärmbelästigung ausgeführt, die Schallmessungen hätten ergeben, daß während des Betriebes des Rüttlers bei geschlossenen Toren des Arbeitsraumes die Lärmeinwirkung den Grundgeräuschspiegel nur um 5 Phon übersteige und daher nicht als unzumutbar anzusehen sei. Bei geöffneten Toren könne es wohl zeitweise je nach der augenblicklichen Frequenz auf der Bundesstraße 2, die etwa 60 m entfernt sei, zu einer mehr als 10 Phon betragenden Überschreitung kommen, weshalb auch die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Auflage des Inhaltes, daß bei Betätigung des Rüttlers die Hallentore geschlossen bleiben müßten und daß dieser nur innerhalb der Halle betrieben werden dürfe, zu Recht auferlegt worden sei. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wurde als Begründung lediglich auf die „zitierten zwingenden Bestimmungen“ verwiesen.Über das Ansuchen der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Ingenieur FG, seiner in L, A Gasse gelegenen, der Erzeugung von Betonfertigteilen dienenden gewerblichen Betriebsanlage die gewerbebehördliche Genehmigung zu erteilen, hielt die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg als Gewerbebehörde erster Instanz am 10. Jänner 1961 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle ab. Sämtliche Anrainer, unter ihnen die Beschwerdeführerin, erhoben Einwendungen und machten geltend, daß die zu erwartende Lärmbelästigung das zumutbare Ausmaß übersteige. Obwohl die Anlage, wie sich aus der Verhandlungsschrift ergibt, zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines schon errichtet war, wurden Messungen oder sonstige Ermittlungen über die Intensität des durch den verwendeten Rüttler erzeugten Lärmes nach der Aktenlage nicht durchgeführt. Die beiden technischen Amtssachverständigen - ein ärztliches Organ nahm an der Verhandlung nicht teil - beantragten allerdings, die zu erteilende Genehmigung u. a. an Auflagen zu knüpfen, die eine zeitliche und örtliche Beschränkung des Betriebes des Rüttlers zum Gegenstand hatten. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 13. Februar 1961 wurde die angestrebte Bewilligung unter den vorgeschlagenen Auflagen erteilt; die Anrainer wurden mit ihrer Einwendung auf den Zivilrechtsweg verwiesen In ihrer dagegen eingebrachten Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe ihre Einwendung nicht auf Normen des Privatrechtes, sondern auf die ihr aus dem römisch drei. Hauptstück der Gewerbeordnung erfließenden subjektiv-öffentlichen Rechte gestützt, weshalb die Verweisung dieser Einwendung auf den Rechtsweg nicht dem Gesetz entspreche. Das Ausmaß der Lärmbelästigung sei, obwohl die Anlage im Zeitpunkt des Ortsaugenscheines schon im Betrieb gestanden sei, nicht einwandfrei festgestellt worden. Insbesondere sei die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises zur Frage der Gesundheitsschädlichkeit dieser Belästigung in Form der Befragung eines Amtsarztes unterblieben. Zu der über diese sowie die Berufung einer zweiten Anrainerin durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung am 22. Dezember 1961 abgehaltenen mündlichen Verhandlung, die mit einem neuerlichen Ortsaugeschein verbunden wurde, kam es nach der Aktenlage zufolge eines darauf gerichteten Antrages des Landesamtes V/1, einer technischen Abteilung des genannten Amtes. In diesem Antrag war festgestellt worden, daß „bei den zur Erzeugung von Betonteilen vorwendeten Rüttlern allgemein Lärm in einem nichtzumutbaren Ausmaß für die Anrainer hervorgerufen wird wenn nicht entsprechende Maßnahmen zur Lärmdämmung bei der Aufstellung der Rüttler .... getroffen werden“. Weiters war im erwähnten Antrag die Beiziehung eines „Sanitätssachverständigen, der im Besitze eines Schallmeßgerätes ist“, als erforderlich bezeichnet worden. Auf Grund des Ergebnisses des daraufhin durchgeführten Ortsaugenscheines sowie der in dessen Rahmen erhobenen Sachverständigenbeweise erging sodann der namens des Landeshauptmannes erlassene Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Jänner 1962 mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der Bescheid der Vorinstanz bestätigt wurde. Im gleichen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin unter Berufung auf die „Bestimmungen des römisch fünf. Teiles des AVG“die Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens, und zwar eine Kommissionsgebühr in der Höhe von S 600,-- sowie Barauslagen im Betrage von S 32,-- auferlegt. Als Begründung wurde zur Frage der Lärmbelästigung ausgeführt, die Schallmessungen hätten ergeben, daß während des Betriebes des Rüttlers bei geschlossenen Toren des Arbeitsraumes die Lärmeinwirkung den Grundgeräuschspiegel nur um 5 Phon übersteige und daher nicht als unzumutbar anzusehen sei. Bei geöffneten Toren könne es wohl zeitweise je nach der augenblicklichen Frequenz auf der Bundesstraße 2, die etwa 60 m entfernt sei, zu einer mehr als 10 Phon betragenden Überschreitung kommen, weshalb auch die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Auflage des Inhaltes, daß bei Betätigung des Rüttlers die Hallentore geschlossen bleiben müßten und daß dieser nur innerhalb der Halle betrieben werden dürfe, zu Recht auferlegt worden sei. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wurde als Begründung lediglich auf die „zitierten zwingenden Bestimmungen“ verwiesen.
Die Beschwerdeführerin ließ den Bescheid der Gewerbebehörde zweiter Instanz hinsichtlich seines Abspruches in der Hauptsache unangefochten, erhob jedoch gegen jenen Teil Berufung, mit welchem ihr die Tragung der Verfahrenskosten auf erlegt worden war. Sie machte geltend, mit diesen Kosten könnte sie nur dann zulässigerweise belastet werden, wenn die Beweisaufnahme (Ortsagenschein), für deren Durchführung die Kosten aufgelaufen seien, durch ihr Verschulden herbeigeführt worden wäre. Ein solches Verschulden falle ihr aber nicht zur Last, da eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz, die auch die Berufungsbehörde als gegeben angesehen habe, die Durchführung eines neuerlichen Beweisverfahrens erfordert habe.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau dieser Berufung „aus den im wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides, die durch die Berufungsausführungen nicht entkräftet werden konnten“, keine Folge. In Erwiderung auf die Berufungsausführungen wurde dargelegt, das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Gewerbebehörde erster Instanz umfasse zwangsläufig auch den Antrag auf Vornahme der zu ihrer Erledigung erforderlichen Amtshandlungen, im vorliegenden Fall also der gemäß §§ 40 und 54 AVG anberaumten mündlichen Verhandlung in Verbindung mit einem Augenschein. Das Verschulden der Beschwerdeführerin im Sinne des § 76 AVG sehe die belangte Behörde deshalb als gegeben an, weil sich im Zuge der Augenscheinsverhandlung die Berufungsausführungen als unhaltbar herausgestellt hätten. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau dieser Berufung „aus den im wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides, die durch die Berufungsausführungen nicht entkräftet werden konnten“, keine Folge. In Erwiderung auf die Berufungsausführungen wurde dargelegt, das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Gewerbebehörde erster Instanz umfasse zwangsläufig auch den Antrag auf Vornahme der zu ihrer Erledigung erforderlichen Amtshandlungen, im vorliegenden Fall also der gemäß Paragraphen 40 und 54 AVG anberaumten mündlichen Verhandlung in Verbindung mit einem Augenschein. Das Verschulden der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 76, AVG sehe die belangte Behörde deshalb als gegeben an, weil sich im Zuge der Augenscheinsverhandlung die Berufungsausführungen als unhaltbar herausgestellt hätten.
Über die dagegen unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde hat der Gerichtshof erwogen:
Der im § 75 Abs. 1 und 2 AVG 1950 verankerte Grundsatz, daß die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen sind, erfährt durch die Sondernormen des § 76 des gleichen Gesetzes, die zufolge § 77 Abs. 1 auch auf Kommissionsgebühren anzuwenden sind, in zweifacher Hinsicht eine Durchbrechung. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat mangels abweichender Verwaltungsvorschriften im allgemeinen die Partei für die Kosten einer Amtshandlung aufzukommen, die um diese Amtshandlung angesucht hat. Diese Regelung stellt also den Eintritt der Kostentragungspflicht allein auf ein tatsächliches Geschehen, nämlich die Antragstellung einer Verfahrenspartei, ab, ohne daß auf ein etwaiges Verschulden Bedacht genommen würde. Unter völlig anderen Gesichtspunkten hingegen ist die Verteilung der Verpflichtung zum Kostenersatz in Abs. 2 des gleichen Paragraphen erfolgt: Nach dieser Bestimmung kann zum Kostenersatz nur der am Verfahren Beteiligte herangezogen werden, der die Amtshandlung, für die Kosten aufgelaufen sind, in irgendeiner Form verschuldet hat. Diese beiden Sachverhalte, an die das Gesetz eine Pflicht zum Kostenersatz knüpft, sind daher streng voneinander zu trennen.Der im Paragraph 75, Absatz eins und 2 AVG 1950 verankerte Grundsatz, daß die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen sind, erfährt durch die Sondernormen des Paragraph 76, des gleichen Gesetzes, die zufolge Paragraph 77, Absatz eins, auch auf Kommissionsgebühren anzuwenden sind, in zweifacher Hinsicht eine Durchbrechung. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat mangels abweichender Verwaltungsvorschriften im allgemeinen die Partei für die Kosten einer Amtshandlung aufzukommen, die um diese Amtshandlung angesucht hat. Diese Regelung stellt also den Eintritt der Kostentragungspflicht allein auf ein tatsächliches Geschehen, nämlich die Antragstellung einer Verfahrenspartei, ab, ohne daß auf ein etwaiges Verschulden Bedacht genommen würde. Unter völlig anderen Gesichtspunkten hingegen ist die Verteilung der Verpflichtung zum Kostenersatz in Absatz 2, des gleichen Paragraphen erfolgt: Nach dieser Bestimmung kann zum Kostenersatz nur der am Verfahren Beteiligte herangezogen werden, der die Amtshandlung, für die Kosten aufgelaufen sind, in irgendeiner Form verschuldet hat. Diese beiden Sachverhalte, an die das Gesetz eine Pflicht zum Kostenersatz knüpft, sind daher streng voneinander zu trennen.
Die belangte Behörde hat, wie sich aus der ihrem Bescheid beigegebenden Begründung ergibt,diese beiden Sachverhalte miteinander vermengt. Ist doch dort sowohl von einem Verschulden der Beschwerdeführerin als auch davon die Rede, daß ihre Berufung zwangsläufig den Antrag auf Vornahme der zur Erledigung der Berufung notwendigen Amtshandlungen mit umfaßt habe. Auch der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides gibt keine Auskunft darüber, welchen Sachverhalt die belangte Behörde als erwiesen angenommen hat: Der durch sie aufrechterhaltene Bescheid der Vorinstanz läßt jeden Hinweis darauf vermissen, auf weiche Norm er in Ansehung der Kostentragungspflicht gestützt wurde; ein Mangel, den auch die belangte Behörde nicht behoben hat. Die durch den Gerichtshof vorgenommene Prüfung des angefochtenen Bescheides erstreckte sich daher sowohl auf die Frage, ob angenommen werden durfte, da die Beschwerdeführerin die Amtshandlunge deren Kosten ihr auferlegt wurden, beantragt hat als auch darauf, ob sie an dieser Amtshandlung ein Verschulden trifft.
Im hg. Erkenntnis vorn 14. Mai 1957, Slg. N. F. Nr. 4350/A, auf das sich die belangte Behörde zur Stützung ihrer Rechtsmeinung berufen hat, wurde die Frage behandelt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem in der Berufung enthaltenen Antrag als Anlaß für eine Amtshandlung (§ 76 Abs. 1 AVG 1950) gesprochen werden kann. Der Gerichtshof hat dort dargelegt, daß für die Lösung dieser Frage der Inhalt des Vorbringens des Berufungswerbers, sei es in der Berufung selbst, sei es im Verlauf des Berufungsverfahrens, maßgebend ist. Handelt es sich hiebei, so wurde weiter gesagt, um ein Vorbringen tatsächlicher Art, dessen Richtigkeit nur mittels Barauslagen verursachender Amtshandlungen oder einer Amtshandlung außerhalb des Amtes geklärt werden kann, so ist ein solches Vorbringen im Hinblick darauf, daß im Verwaltungsverfahren bei Fehlen entgegenstehender Verwaltungsvorschriften der Grundsatz der Formlosigkeit gilt, nicht anders zu beurteilen, als ob ein förmlicher Antrag auf Durchführung derartiger Amtshandlungen gestellt worden wäre. Indessen kann von einem solchen Sachverhalt im vorliegenden Beschwerdefall keine Rede seine. Die Beschwerdeführerin hatte den erstinstanzlichen Bescheid nicht mit einem tatsächlichen Verbringen bekämpft, dessen Überprüfung die Durchführung des Augenscheines erfordert hätte. Sie hatte vielmehr mit Recht geltend gemacht, daß das der Bescheiderlassung vorangegangenes Verfahren nicht dem Gesetz entsprochen habe. Eine Verfahrensrüge aber kann auch nach Auffassung des Gerichtshofes nicht als ein Antrag im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG 1950 gewertet werden. Daß die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin überdies berechtigt gewesen ist, ergibt sich aus dem weiteren Ablauf des Verwaltungsverfahrens: Lag doch der Behörde zweiter Rechtsstufe das Gutachten eines technischen Amtssachverständigen vor, das sie dazu veranlassen mußte, das unvollständige Ermittlungsverfahren der Vorinstanz durch Befragung eines technischen und eines ärztlichen Sachverständigen, die bei der gegebenen Sachlage füglich nicht anders als im Rahmen eines Ortsaugenscheines erfolgen konnte, zu ergänzen. Denn es war ihre Aufgabe, von Amts wegen zu prüfen, ob durch die Anlage des Mitbeteiligten eine für die Anrainer - und nicht etwa nur für die Beschwerdeführerin - unzumutbare Lärmbelästigung verursacht werde bzw. ob diese Belästigung, wenn sie besteht, durch entsprechende Auflagen auf ein noch zu duldendes Maß verringert werden könne. Aus all dem folgt, daß die Vorschrift des § 76 Abs. 1 AVG 1950 den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen vermag.Im hg. Erkenntnis vorn 14. Mai 1957, Slg. N. F. Nr. 4350/A, auf das sich die belangte Behörde zur Stützung ihrer Rechtsmeinung berufen hat, wurde die Frage behandelt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem in der Berufung enthaltenen Antrag als Anlaß für eine Amtshandlung (Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950) gesprochen werden kann. Der Gerichtshof hat dort dargelegt, daß für die Lösung dieser Frage der Inhalt des Vorbringens des Berufungswerbers, sei es in der Berufung selbst, sei es im Verlauf des Berufungsverfahrens, maßgebend ist. Handelt es sich hiebei, so wurde weiter gesagt, um ein Vorbringen tatsächlicher Art, dessen Richtigkeit nur mittels Barauslagen verursachender Amtshandlungen oder einer Amtshandlung außerhalb des Amtes geklärt werden kann, so ist ein solches Vorbringen im Hinblick darauf, daß im Verwaltungsverfahren bei Fehlen entgegenstehender Verwaltungsvorschriften der Grundsatz der Formlosigkeit gilt, nicht anders zu beurteilen, als ob ein förmlicher Antrag auf Durchführung derartiger Amtshandlungen gestellt worden wäre. Indessen kann von einem solchen Sachverhalt im vorliegenden Beschwerdefall keine Rede seine. Die Beschwerdeführerin hatte den erstinstanzlichen Bescheid nicht mit einem tatsächlichen Verbringen bekämpft, dessen Überprüfung die Durchführung des Augenscheines erfordert hätte. Sie hatte vielmehr mit Recht geltend gemacht, daß das der Bescheiderlassung vorangegangenes Verfahren nicht dem Gesetz entsprochen habe. Eine Verfahrensrüge aber kann auch nach Auffassung des Gerichtshofes nicht als ein Antrag im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 gewertet werden. Daß die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin überdies berechtigt gewesen ist, ergibt sich aus dem weiteren Ablauf des Verwaltungsverfahrens: Lag doch der Behörde zweiter Rechtsstufe das Gutachten eines technischen Amtssachverständigen vor, das sie dazu veranlassen mußte, das unvollständige Ermittlungsverfahren der Vorinstanz durch Befragung eines technischen und eines ärztlichen Sachverständigen, die bei der gegebenen Sachlage füglich nicht anders als im Rahmen eines Ortsaugenscheines erfolgen konnte, zu ergänzen. Denn es war ihre Aufgabe, von Amts wegen zu prüfen, ob durch die Anlage des Mitbeteiligten eine für die Anrainer - und nicht etwa nur für die Beschwerdeführerin - unzumutbare Lärmbelästigung verursacht werde bzw. ob diese Belästigung, wenn sie besteht, durch entsprechende Auflagen auf ein noch zu duldendes Maß verringert werden könne. Aus all dem folgt, daß die Vorschrift des Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen vermag.
Aus § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG 1950 kann die Pflicht eines Beteiligten zum Kostenersatz nur unter der Voraussetzung abgeleitet werden, daß die Amtshandlung durch dessen Verschulden herbeigeführt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1958, Zl. 974/57, und das dort angeführte Vorerkenntnis) ist bei Prüfung der Frage, ob ein Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG vorliegt, vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fiele daher der Beschwerdeführerin nur zur Last, wenn sie zumindest der Vorwurf träfe, sie habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiße fehlen lassen. Davon kann aber, wie sie in ihrer Beschwerde mit Recht ausführt, beim gegebenen Sachverhalt keine Rede sein. Die der Behörde zufallende Aufgabe, Ausmaß und Auswirkungen der von ihr selbst festgestellten Lärmbelästigung zu ermitteln, hatte die Erstinstanz nicht erfüllt (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1959, Slg. N. F. Nr. 5018/A); dies war auch durch die Behörde der zweiten Rechtsstufe erkannt und von ihr folgerichtig zum Anlaß des neuerlichen Ortsaugenscheines genommen worden. Daß sie in die Lage, die der Vorinstanz unterlaufenen Verfahrensmängel zu beheben nur zufolge des Umstandes versetzt war, daß die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel eingebracht hatte, stellt zwar einen Kausalzusammenhang zwischen diesem Rechtsmittel und der Amtshandlung her, kann aber nicht als Verschulden gewertet werden. Auch in der Vorschrift des § 76 Abs. 2 AVG 1950 kann daher die gesetzliche Deckung des bekämpften Bescheides nicht gefunden werden. Die sich daraus ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit mußte gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen.Aus Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG 1950 kann die Pflicht eines Beteiligten zum Kostenersatz nur unter der Voraussetzung abgeleitet werden, daß die Amtshandlung durch dessen Verschulden herbeigeführt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1958, Zl. 974/57, und das dort angeführte Vorerkenntnis) ist bei Prüfung der Frage, ob ein Verschulden im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG vorliegt, vom Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fiele daher der Beschwerdeführerin nur zur Last, wenn sie zumindest der Vorwurf träfe, sie habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiße fehlen lassen. Davon kann aber, wie sie in ihrer Beschwerde mit Recht ausführt, beim gegebenen Sachverhalt keine Rede sein. Die der Behörde zufallende Aufgabe, Ausmaß und Auswirkungen der von ihr selbst festgestellten Lärmbelästigung zu ermitteln, hatte die Erstinstanz nicht erfüllt (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1959, Slg. N. F. Nr. 5018/A); dies war auch durch die Behörde der zweiten Rechtsstufe erkannt und von ihr folgerichtig zum Anlaß des neuerlichen Ortsaugenscheines genommen worden. Daß sie in die Lage, die der Vorinstanz unterlaufenen Verfahrensmängel zu beheben nur zufolge des Umstandes versetzt war, daß die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel eingebracht hatte, stellt zwar einen Kausalzusammenhang zwischen diesem Rechtsmittel und der Amtshandlung her, kann aber nicht als Verschulden gewertet werden. Auch in der Vorschrift des Paragraph 76, Absatz 2, AVG 1950 kann daher die gesetzliche Deckung des bekämpften Bescheides nicht gefunden werden. Die sich daraus ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit mußte gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen.
Wien, am 25. Oktober 1963
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001613.X00Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023