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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §38;Rechtssatz
Die Abfertigung im fünffachen Jahresbetrag der Witwenrente einer Erwerbsunfähigen steht jedenfalls zu, wenn diese Rente im Monat der Wiederverehelichung geleistet wurde und die Erwerbsunfähigkeit dauernd ist. Es bleibt dahingestellt, ob die Abfertigung auch dann in diesem Ausmaß zu leisten ist, wenn Antrag auf die Erwerbsunfähigenrente gestellt wurde, dieser Antrag jedoch im Zeitpunkt der Wiederverehelichung noch keine Erledigung gefunden hat, die Erwerbsunfähigkeit jedoch als dauernd beurteilt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000706.X01Im RIS seit
30.05.2001