RS Vwgh 1963/10/25 0706/63

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Veröffentlicht am 25.10.1963
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §38;
  1. KOVG 1957 § 38 heute
  2. KOVG 1957 § 38 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 38 gültig von 01.01.1982 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981

Rechtssatz

Die Abfertigung im fünffachen Jahresbetrag der Witwenrente einer Erwerbsunfähigen steht jedenfalls zu, wenn diese Rente im Monat der Wiederverehelichung geleistet wurde und die Erwerbsunfähigkeit dauernd ist. Es bleibt dahingestellt, ob die Abfertigung auch dann in diesem Ausmaß zu leisten ist, wenn Antrag auf die Erwerbsunfähigenrente gestellt wurde, dieser Antrag jedoch im Zeitpunkt der Wiederverehelichung noch keine Erledigung gefunden hat, die Erwerbsunfähigkeit jedoch als dauernd beurteilt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000706.X01

Im RIS seit

30.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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