TE Vfgh Erkenntnis 1984/3/13 WI-12/80

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Veröffentlicht am 13.03.1984
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs7
B-VG Art141 / Allg
B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §27
VfGG §70 Abs1
VfGG §71a Abs5
Vlbg GWG 8. Abschnitt

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 9912/1984

Leitsatz

B-VG Art141; Aufhebung einer Wahl infolge Anlaßfallwirkung iS des Art140 Abs7 VerfGG 1953; keine Bedenken gegen die unterschiedliche Regelung des Kostenersatzes für verschiedene Verfahrensarten im Hinblick auf das Gleichheitsgebot

Spruch

Der Wahlanfechtung wird stattgegeben.

Das Wahlverfahren betreffend die am 20. April 1980 durchgeführte Wahl in die Gemeindevertretung der Gemeinde Doren wird zur Gänze aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit V vom 28. Jänner 1980, LGBl. 1/1980, schrieb die Vbg. Landesregierung die Wahl in die Gemeindevertretungen (und damit auch in die Gemeindevertretung der Gemeinde Doren) für den 20. April 1980 aus. Wahlvorschläge iS des §12 des Gemeindewahlgesetzes - GWG (Anlage zur Neukundmachung der Vbg. Landesregierung, LGBl. 31/1979) wurden in der Gemeinde Doren innerhalb der in §12 Abs1 genannten Frist nicht erstattet.

Aufgrund dessen wurde am 20. April 1980 die Gemeindevertretungswahl in Ermangelung von Wahlvorschlägen nach den Bestimmungen des 8. Abschn. des GWG durchgeführt und das Ergebnis von der Gemeindewahlbehörde Doren am 21. April 1980 kundgemacht.

1.2. Diese Wahl wurde vom Anfechtungswerber als Wahlberechtigten mit der vorliegenden Wahlanfechtung wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beim VfGH angefochten.

2.1. Ua. aus Anlaß dieser Wahlanfechtung leitete der VfGH Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des dritten Satzes des §67 Abs2 des VerfGG, BGBl. 85 idF BGBl. 18/1958, und des 8. Abschn. des GWG ein.

2.2. Mit Erk. vom 20. Jänner 1984, G21, 22/81, wurde ausgesprochen, daß die Bestimmungen des 8. Abschn. des GWG als verfassungswidrig aufgehoben werden, und weiters ausgesprochen, daß der dritte Satz des §67 Abs2 des VerfGG 1953, BGBl. 85 idF BGBl. 18/1958, nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.

3. Der VfGH hat über die Wahlanfechtung erwogen:

3.1. Gemäß Art140 Abs7 B-VG hat der VfGH ein Gesetz, das von ihm aufgehoben wird, auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Die angefochtene Wahl wurde in Anwendung der als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des 8. Abschn. des GWG durchgeführt. Da die Bestimmungen des 8. Abschn. des GWG als verfassungswidrig aufgehoben wurden und zufolge Art140 Abs7 B-VG im Anlaßfall nicht anzuwenden sind, ist der angefochtenen Wahl die Rechtsgrundlage zur Gänze entzogen. Die Rechtswidrigkeit der Wahl war auch von Einfluß auf das Wahlergebnis, sie kann nur dadurch beseitigt werden, daß die Wahlen vom 20. April 1980 in die Gemeindevertretung der Gemeinde Doren zur Gänze aufgehoben werden.

Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Vorbringen des Anfechtungswerbers nicht einzugehen.

3.2. Kosten konnten nicht zugesprochen werden, da ein Kostenersatz im Verfahren nach Art141 B-VG nur in §71a Abs5 VerfGG 1953 idF BGBl. 311/1976 (vgl. dazu auch §27 VerfGG 1953) vorgesehen ist, welche Bestimmung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 8848/1980, 9085/1981). Der VfGH findet keinen Anlaß, an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung zu zweifeln, da das Sachlichkeitsgebot dem Gesetzgeber nicht verbietet, verschiedene Rechtsinstitute, auch was den Kostenersatz betrifft, unterschiedlich zu regeln.

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:WI12.1980

Dokumentnummer

JFT_10159687_80WI0012_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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