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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §30 Abs1;Beachte
y11045;Rechtssatz
Die Wendung "landwirtschaftlicher Hauptzweck" im § 30 Abs 1 BewG ist auf den Verwendungszweck abgestimmt und die der Regelung von Fällen, in denen beispielsweise Gebäude oderDie Wendung "landwirtschaftlicher Hauptzweck" im Paragraph 30, Absatz eins, BewG ist auf den Verwendungszweck abgestimmt und die der Regelung von Fällen, in denen beispielsweise Gebäude oder
Betriebsmittel sowohl landwirtschaftlichen als auch anderen Verwendungszwecken dienen; insbesondere kann der angeführten Gesetzesstelle nicht entnommen werden, daß der Verwendungszweck dann nicht maßgebend sei, wenn er in seiner wirtschaftlichen Bedeutung gegenüber dem Wunsch nach Kapitalsanlage oder dem Ziel einer späteren anderwärtigen Verwendung zurücktritt (Hinweis E 14.5.1963, 1788/61). *
E 29.10.1963, 1742/62 #1;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001742.X01Im RIS seit
14.01.2002