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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1663/63Rechtssatz
Von einem Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer im Sinne des § 38 Abs 1 WRG 1959 kann nur dann gesprochen werden, wenn ein technisches Gebilde mit dem Gewässerbett in eine derartige Verbindung gebracht wird, dass dieses Gebilde eine Bewegungsfreiheit in horizontaler und vertikaler Richtung nicht mehr besitzt.Von einem Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 kann nur dann gesprochen werden, wenn ein technisches Gebilde mit dem Gewässerbett in eine derartige Verbindung gebracht wird, dass dieses Gebilde eine Bewegungsfreiheit in horizontaler und vertikaler Richtung nicht mehr besitzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963001586.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018