RS Vwgh 1963/10/31 1586/63

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Veröffentlicht am 31.10.1963
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §38;
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1663/63

Rechtssatz

Von einem Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer im Sinne des § 38 Abs 1 WRG 1959 kann nur dann gesprochen werden, wenn ein technisches Gebilde mit dem Gewässerbett in eine derartige Verbindung gebracht wird, dass dieses Gebilde eine Bewegungsfreiheit in horizontaler und vertikaler Richtung nicht mehr besitzt.Von einem Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 kann nur dann gesprochen werden, wenn ein technisches Gebilde mit dem Gewässerbett in eine derartige Verbindung gebracht wird, dass dieses Gebilde eine Bewegungsfreiheit in horizontaler und vertikaler Richtung nicht mehr besitzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963001586.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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