TE Vwgh Erkenntnis 1963/10/31 1586/63

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Veröffentlicht am 31.10.1963
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §38;
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1663/63

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Skorjanec und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Magistratskommissärs Dr. Klein, über die Beschwerde des Dr. AB und der BB, beide in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Juli 1963, Zl. 63.470-1/1/63, betreffend Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Skorjanec und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Magistratskommissärs Dr. Klein, über die Beschwerde des Dr. Ausschussbericht und der BB, beide in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Juli 1963, Zl. 63.470-1/1/63, betreffend Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde derselben Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. März 1963, Zl. Wa- 949/2-1963/Re, zurückzuweisen.

Begründung

Die Beschwerdeführer haben in einer am 12. Oktober 1962 an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung gerichteten Eingabe unter Hinweis auf § 9 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959 (WRG 1959), um die wasserrechtliche Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des Attersees zum Zwecke der Errichtung und Erhaltung eines Wohnbootes auf der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Parzelle Nr. n/1, Katastralgemeinde X, angesucht. Hierüber wurde mit Kundmachung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Oktober 1962 eine mündliche Verhandlung für den 13. November 1962 angeordnet. Bei dieser Verhandlung konnte im wesentlichen festgestellt werden, daß das an der Südseite des bestehenden Badesteges, vor der Grundparzelle Nr. n/1 der Katastralgemeinde X liegende Wohnboot "an im See verlegten fünf Betonklötzen und an einem im Ufer stehenden Baum mittels Ketten verankert ist" und einen Raum von etwa 24m2 in Anspruch nimmt. Der Vertreter des Landeshauptmannes als Verwalter des öffentlichen Wassergutes erklärte, daß für solche See-Einbauten öffentliches Wassergut nicht zur Verfügung gestellt werden könne, weil dadurch der Gemeingebrauch für dauernd ausgeschlossen würde.Die Beschwerdeführer haben in einer am 12. Oktober 1962 an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung gerichteten Eingabe unter Hinweis auf Paragraph 9, des Wasserrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, (WRG 1959), um die wasserrechtliche Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des Attersees zum Zwecke der Errichtung und Erhaltung eines Wohnbootes auf der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Parzelle Nr. n/1, Katastralgemeinde römisch zehn, angesucht. Hierüber wurde mit Kundmachung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Oktober 1962 eine mündliche Verhandlung für den 13. November 1962 angeordnet. Bei dieser Verhandlung konnte im wesentlichen festgestellt werden, daß das an der Südseite des bestehenden Badesteges, vor der Grundparzelle Nr. n/1 der Katastralgemeinde römisch zehn liegende Wohnboot "an im See verlegten fünf Betonklötzen und an einem im Ufer stehenden Baum mittels Ketten verankert ist" und einen Raum von etwa 24m2 in Anspruch nimmt. Der Vertreter des Landeshauptmannes als Verwalter des öffentlichen Wassergutes erklärte, daß für solche See-Einbauten öffentliches Wassergut nicht zur Verfügung gestellt werden könne, weil dadurch der Gemeingebrauch für dauernd ausgeschlossen würde.

Auf Grund dieses Verhandlungsergebnisses versagte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 26. März 1963 die angestrebte wasserrechtliche Bewilligung und erteilte gleichzeitig den Auftrag, das bereits "errichtete" Wohnboot samt seinen Verankerungen bis zum 31. Juli 1963 zu entfernen. In der dagegen eingebrachten Berufung verwiesen die Beschwerdeführer u. a. darauf, daß das Wohnboot jederzeit zu entfernen sei und auch alle zwei Jahre zur Überholung entfernt werde. Das Boot falle unter die Bestimmungen der Seenverkehrsordnung und könne nicht als Einbau in einen See behandelt werden. Eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches liege nicht vor.

Mit dem heute auf seine Gesetzmäßigkeit überprüften Bescheide vom 16. Juli 1963 gab das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft - die nunmehr belangte Behörde - der Berufung nicht Folge. In der dem Bescheide beigefügten Begründung hieß es, bei Bewilligungen nach § 9 WRG 1959 handle es sich um eine über den Gemeingebrauch hinausgehende wirtschaftliche Nutzung der Wasserwelle bzw. des Wasserbettes, wogegen § 38 WRG 1959 sich auf Einbauten in stehende öffentliche Gewässer bezieht. Die Errichtung eines Wohnbootes einschließlich seiner Betonklötze zum Zwecke der Verankerung stelle sich unzweifelhaft als Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer dar. Eine wirtschaftliche Nutzung der Wasserwelle bzw. des Wasserbettes sei nicht gegeben. Die Errichtung von Anlagen nach § 38 WRG 1959 setze die Zustimmung des Grundeigentümers voraus, ohne deren Vorliegen eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden könne. Da der Landeshauptmann als Vertreter des öffentlichen Wassergutes der Inanspruchnahme des Attersees nicht zugestimmt habe, sei die Bewilligung abzulehnen gewesen. Es handle sich auch nicht um eine bloße Ausnutzung der tragenden Kraft des Wassers, sondern um eine dauernde Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässerbettes durch die für die Verankerung vorgesehenen Maßnahmen, wobei auch der Gemeingebrauch wesentlich beeinträchtigt werde, da in diesem Bereich die Ausübung des Gemeingebrauches, solange die Anlage bestehe, ausgeschlossen sei.Mit dem heute auf seine Gesetzmäßigkeit überprüften Bescheide vom 16. Juli 1963 gab das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft - die nunmehr belangte Behörde - der Berufung nicht Folge. In der dem Bescheide beigefügten Begründung hieß es, bei Bewilligungen nach Paragraph 9, WRG 1959 handle es sich um eine über den Gemeingebrauch hinausgehende wirtschaftliche Nutzung der Wasserwelle bzw. des Wasserbettes, wogegen Paragraph 38, WRG 1959 sich auf Einbauten in stehende öffentliche Gewässer bezieht. Die Errichtung eines Wohnbootes einschließlich seiner Betonklötze zum Zwecke der Verankerung stelle sich unzweifelhaft als Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer dar. Eine wirtschaftliche Nutzung der Wasserwelle bzw. des Wasserbettes sei nicht gegeben. Die Errichtung von Anlagen nach Paragraph 38, WRG 1959 setze die Zustimmung des Grundeigentümers voraus, ohne deren Vorliegen eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden könne. Da der Landeshauptmann als Vertreter des öffentlichen Wassergutes der Inanspruchnahme des Attersees nicht zugestimmt habe, sei die Bewilligung abzulehnen gewesen. Es handle sich auch nicht um eine bloße Ausnutzung der tragenden Kraft des Wassers, sondern um eine dauernde Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässerbettes durch die für die Verankerung vorgesehenen Maßnahmen, wobei auch der Gemeingebrauch wesentlich beeinträchtigt werde, da in diesem Bereich die Ausübung des Gemeingebrauches, solange die Anlage bestehe, ausgeschlossen sei.

Gegen diesen Berufungsbescheid und gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 26. März 1963 richtete sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Über sie hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Soweit die Beschwerdeführer den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. März 1963 bekämpfen, kann ihre Beschwerde einer sachlichen Prüfung und Erledigung nicht zugeführt werden. Das in Art. 131 Abs. 1 B-VG aufgestellte Erfordernis der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Stufe vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes gerichtete Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1952 als unzulässig zurückzuweisen.Soweit die Beschwerdeführer den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. März 1963 bekämpfen, kann ihre Beschwerde einer sachlichen Prüfung und Erledigung nicht zugeführt werden. Das in Artikel 131, Absatz eins, B-VG aufgestellte Erfordernis der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Stufe vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes gerichtete Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG 1952 als unzulässig zurückzuweisen.

Wie im Verwaltungsverfahren wenden sich die Beschwerdeführer gegen den letztinstanzlichen Bescheid mit der Begründung, daß die Annahme der belangten Behörde, es handle sich vorliegend um einen Einbau im Sinne des § 38 WRG 1959, unzutreffend sei. Sie sind damit im Recht. Mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des § 2 der Seenverkehrsordnung vermögen die Beschwerdeführer allerdings für sich nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung nur diejenigen Wasserfahrzeuge benennt, auf welche sich das Gesetz bezieht. Ob ein verankertes Hausboot ein Einbau im Sinne des § 38 WRG 1959 ist, kann nur diesem Gesetz entnommen werden. Wohl enthält das Gesetz selbst keine Umschreibung dieses Begriffes. Dagegen hat der Begriff des Baues (Bauwerkes) durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine entsprechende Auslegung erfahren. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. hiezu etwa dessen Erkenntnis vom 24. September 1957, Zl. 315/57) ist unter einem Bau (Bauwerk, Bauanlage, Baulichkeit) jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist. Diese Voraussetzungen treffen indes im heutigen Beschwerdefall nicht zu. Von einem Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 kann nur dann gesprochen werden, wenn ein technisches Gebilde mit dem Gewässerbett in eine derartige Verbindung gebracht wird, daß dieses Gebilde eine Bewegungsfreiheit in horizontaler und vertikaler Richtung nicht mehr besitzt. Davon kann bei einem Schwimmkörper, der nur durch Betonklötze und Eisenketten mit dem Wasserbett verbunden ist, nichtgesprochen werden. Gegen die, von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des Begriffes "Einbau" spricht auch die Erwägung, daß ein Hausboot, auch wenn es nach dem Willen seines Eigentümers nicht zum Befahren eines Gewässers, sondern lediglich als Unterkunft verwendet werden soll, auch bei einer Verankerung in einem Gewässer ein Wasserfahrzeug bleibt, die Benutzung der Gewässer durch Wasserfahrzeuge aber nicht im Wasserrechtsgesetz, sondern im Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetz (BGBl. Nr. 550/1935) und der Seenverkehrsordnung geregelt ist.Wie im Verwaltungsverfahren wenden sich die Beschwerdeführer gegen den letztinstanzlichen Bescheid mit der Begründung, daß die Annahme der belangten Behörde, es handle sich vorliegend um einen Einbau im Sinne des Paragraph 38, WRG 1959, unzutreffend sei. Sie sind damit im Recht. Mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 2, der Seenverkehrsordnung vermögen die Beschwerdeführer allerdings für sich nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung nur diejenigen Wasserfahrzeuge benennt, auf welche sich das Gesetz bezieht. Ob ein verankertes Hausboot ein Einbau im Sinne des Paragraph 38, WRG 1959 ist, kann nur diesem Gesetz entnommen werden. Wohl enthält das Gesetz selbst keine Umschreibung dieses Begriffes. Dagegen hat der Begriff des Baues (Bauwerkes) durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine entsprechende Auslegung erfahren. Nach dieser Rechtsprechung vergleiche , hiezu etwa dessen Erkenntnis vom 24. September 1957, Zl. 315/57) ist unter einem Bau (Bauwerk, Bauanlage, Baulichkeit) jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist. Diese Voraussetzungen treffen indes im heutigen Beschwerdefall nicht zu. Von einem Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 kann nur dann gesprochen werden, wenn ein technisches Gebilde mit dem Gewässerbett in eine derartige Verbindung gebracht wird, daß dieses Gebilde eine Bewegungsfreiheit in horizontaler und vertikaler Richtung nicht mehr besitzt. Davon kann bei einem Schwimmkörper, der nur durch Betonklötze und Eisenketten mit dem Wasserbett verbunden ist, nichtgesprochen werden. Gegen die, von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des Begriffes "Einbau" spricht auch die Erwägung, daß ein Hausboot, auch wenn es nach dem Willen seines Eigentümers nicht zum Befahren eines Gewässers, sondern lediglich als Unterkunft verwendet werden soll, auch bei einer Verankerung in einem Gewässer ein Wasserfahrzeug bleibt, die Benutzung der Gewässer durch Wasserfahrzeuge aber nicht im Wasserrechtsgesetz, sondern im Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1935,) und der Seenverkehrsordnung geregelt ist.

Da die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von einer unrichtigen Auslegung des Begriffes "Einbau" in ein öffentliches Gewässer ausgegangen ist, mußte ihr Bescheid vom 16. Juli 1963 gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.Da die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von einer unrichtigen Auslegung des Begriffes "Einbau" in ein öffentliches Gewässer ausgegangen ist, mußte ihr Bescheid vom 16. Juli 1963 gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß er durchaus nicht verkennt, daß gegen die Verankerung von Wasserfahrzeugen in der gegenständlichen Art wesentliche öffentliche Interessen sprechen können. Abhilfe dagegen kann jedoch nicht durch eine mit dem Sinne des Gesetzes nicht mehr in Übereinstimmung stehende Anwendung der Bestimmungen des § 38 Abs. 1 WRG 1959, sondern nur durch den Gesetzgeber selbst geschaffen werden.Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß er durchaus nicht verkennt, daß gegen die Verankerung von Wasserfahrzeugen in der gegenständlichen Art wesentliche öffentliche Interessen sprechen können. Abhilfe dagegen kann jedoch nicht durch eine mit dem Sinne des Gesetzes nicht mehr in Übereinstimmung stehende Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959, sondern nur durch den Gesetzgeber selbst geschaffen werden.

Wien, am 31. Oktober 1963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963001586.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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