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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §111;Beachte
y4784;Rechtssatz
Das Verzeichnis über die angeschafften Wertpapiere ist innerhalb der allgemeinen Frist zur Abgabe der Steuererklärungen, spätestens jedoch innerhalb einer allenfalls individuell erstreckten Frist dem Finanzamt vorzulegen; wird es nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt der Anspruch auf Begünstigung; die Erzwingung der Vorlage des Verzeichnisses
wäre fehl am Platz.
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E 31.10.1963, 723/61 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961000723.X01Im RIS seit
23.03.2001