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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §93 Abs4;Rechtssatz
Eine Befreiung von den im § 93 Abs 1 und Abs 2 StVO 1960 angeführten Pflichten der Anrainer ist in der Regel nur dort vertretbar, wo es sich um insgesamt in einem Baublock gelegene Liegenschaften handelt und wo ein anderer Gehsteig oder ein anderer Gehweg zur Verfügung steht.Eine Befreiung von den im Paragraph 93, Absatz eins und Absatz 2, StVO 1960 angeführten Pflichten der Anrainer ist in der Regel nur dort vertretbar, wo es sich um insgesamt in einem Baublock gelegene Liegenschaften handelt und wo ein anderer Gehsteig oder ein anderer Gehweg zur Verfügung steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001577.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011