TE Vwgh Erkenntnis 1963/11/6 1577/62

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Veröffentlicht am 06.11.1963
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §93 Abs4;
  1. StVO 1960 § 93 heute
  2. StVO 1960 § 93 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 93 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 93 gültig von 01.07.1983 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Porias, und die Hofräte Dr. Chamrath, Dr. Kaniak, Dr. Krzizek und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dr. Svoboda, über die Beschwerde des RG in G gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. August 1962, Zl. 11-326 Go 8/2-1962, betreffend eine Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Am 6. September 1961 suchte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz um eine Ausnahmebewilligung von den Verpflichtungen nach § 93 Abs. 1 und 2 StVO 1960 für seine Liegenschaft G, G-gasse 5, an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die gegenständliche Straße sei eine Sackgasse, die nur von den Anrainern benützt werde. Eine Säuberung des Straßenrandes von Verunreinigungen sei im Hinblick auf die geringe Frequenz und die Beschaffenheit der Straße nur selten notwendig. Durch die Schneesäuberung der Gehsteige würde die schmale Straße überhaupt unbefahrbar gemacht. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies der Magistrat der Landeshauptstadt Graz mit dem namens des Bürgermeisters gefertigten Bescheid vom 11. Jänner 1962 das Ansuchen ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer strebe die Befreiung von allen im § 93 Abs. 1 StVO 1960 angeführten Pflichten an. Das gegenständliche Teilstück der Straße habe keinen Gehweg oder Gehsteig und weise nur eine durchschnittliche Breite von 5 m auf. Die Fahrbahn werde bei Säuberung des Straßenrandes von Schnee auf etwa 3 m verschmälert. Wegen des schwachen Fahrzeugverkehrs sei jedoch diese Breite ausreichend. Der Fußgängerverkehr übertreffe bei weitem den Fahrzeugverkehr. Das Straßenstück werde nicht nur von den Anrainern, sondern auch von den Arbeitern und Angestellten der Papierfabrik A benützt, um zu der nahegelegenen Straßenbahnhaltestelle zu gelangen. Bei Nichtreinigung bei starkem Schneefall würde die Erreichung der Straßenbahnhaltestelle sehr erschwert werden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen daher nicht vor. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Berufung ein, der die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid keine Folge gab. In der Begründung dieses Bescheides heißt es: die Behörde sei auf Grund des § 93 Abs. 4 StVO 1960 nur in jenen Fällen verpflichtet, von den in den Absätzen 1 und 2 des § 93 festgesetzten Pflichten eine Befreiung zu erteilen, wenn kein allgemeines Erfordernis an den in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Verrichtungen bestehe und wenn diese Verrichtungen im Hinblick auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht notwendig seien. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die G-gasse einen auf den Anrainerverkehr beschränkten Fahrzeugverkehr, jedoch einen sich über den Anrainerverkehr erstreckenden Fußgängerverkehr aufweise. Da das gegenständliche Straßenstück ohnedies schmal sei und keine Straßenbeleuchtung aufweise, könne wohl ein allgemeines Erfordernis an den in den Absätzen 1 und 2 des § 93 StVO 1960 bezeichneten Verrichtungen nicht in Abrede gestellt werden. Es erübrige sich daher auf den Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, die genaue Verkehrsfrequenz festzustellen, da bereits festgestellt sei, dass auch Nichtanrainer diese Straße benützen. Da der Beschwerdeführer die Befreiung von sämtlichen Anrainerpflichten angestrebt habe, würde insbesondere die Unterlassung der Säuberung von Verunreinigungen sowie der Bestreuung bei Schnee und Glatteis dem allgemeinen Erfordernis entgegenstehen. Da außerdem im Hinblick auf die Sicherheit des Fußgängerverkehrs die Notwendigkeit der Säuberung und Bestreuung bei Schnee und Glatteis nicht bestritten werden könne, erweise sich, dass die im § 93 Abs. 4 StVO 1960 bezeichneten Voraussetzungen nicht gegeben seien. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.Am 6. September 1961 suchte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz um eine Ausnahmebewilligung von den Verpflichtungen nach Paragraph 93, Absatz eins und 2 StVO 1960 für seine Liegenschaft G, G-gasse 5, an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die gegenständliche Straße sei eine Sackgasse, die nur von den Anrainern benützt werde. Eine Säuberung des Straßenrandes von Verunreinigungen sei im Hinblick auf die geringe Frequenz und die Beschaffenheit der Straße nur selten notwendig. Durch die Schneesäuberung der Gehsteige würde die schmale Straße überhaupt unbefahrbar gemacht. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies der Magistrat der Landeshauptstadt Graz mit dem namens des Bürgermeisters gefertigten Bescheid vom 11. Jänner 1962 das Ansuchen ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer strebe die Befreiung von allen im Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 angeführten Pflichten an. Das gegenständliche Teilstück der Straße habe keinen Gehweg oder Gehsteig und weise nur eine durchschnittliche Breite von 5 m auf. Die Fahrbahn werde bei Säuberung des Straßenrandes von Schnee auf etwa 3 m verschmälert. Wegen des schwachen Fahrzeugverkehrs sei jedoch diese Breite ausreichend. Der Fußgängerverkehr übertreffe bei weitem den Fahrzeugverkehr. Das Straßenstück werde nicht nur von den Anrainern, sondern auch von den Arbeitern und Angestellten der Papierfabrik A benützt, um zu der nahegelegenen Straßenbahnhaltestelle zu gelangen. Bei Nichtreinigung bei starkem Schneefall würde die Erreichung der Straßenbahnhaltestelle sehr erschwert werden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen daher nicht vor. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Berufung ein, der die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid keine Folge gab. In der Begründung dieses Bescheides heißt es: die Behörde sei auf Grund des Paragraph 93, Absatz 4, StVO 1960 nur in jenen Fällen verpflichtet, von den in den Absätzen 1 und 2 des Paragraph 93, festgesetzten Pflichten eine Befreiung zu erteilen, wenn kein allgemeines Erfordernis an den in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Verrichtungen bestehe und wenn diese Verrichtungen im Hinblick auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht notwendig seien. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die G-gasse einen auf den Anrainerverkehr beschränkten Fahrzeugverkehr, jedoch einen sich über den Anrainerverkehr erstreckenden Fußgängerverkehr aufweise. Da das gegenständliche Straßenstück ohnedies schmal sei und keine Straßenbeleuchtung aufweise, könne wohl ein allgemeines Erfordernis an den in den Absätzen 1 und 2 des Paragraph 93, StVO 1960 bezeichneten Verrichtungen nicht in Abrede gestellt werden. Es erübrige sich daher auf den Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, die genaue Verkehrsfrequenz festzustellen, da bereits festgestellt sei, dass auch Nichtanrainer diese Straße benützen. Da der Beschwerdeführer die Befreiung von sämtlichen Anrainerpflichten angestrebt habe, würde insbesondere die Unterlassung der Säuberung von Verunreinigungen sowie der Bestreuung bei Schnee und Glatteis dem allgemeinen Erfordernis entgegenstehen. Da außerdem im Hinblick auf die Sicherheit des Fußgängerverkehrs die Notwendigkeit der Säuberung und Bestreuung bei Schnee und Glatteis nicht bestritten werden könne, erweise sich, dass die im Paragraph 93, Absatz 4, StVO 1960 bezeichneten Voraussetzungen nicht gegeben seien. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer vor, das allgemeine Erfordernis im Sinne des § 93 Abs. 4 StVO 1960 setze voraus, dass es sich nicht um das Erfordernis eines bestimmten oder bestimmbaren Personenkreises handle, sondern um ein Erfordernis der Allgemeinheit. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass kein allgemeines Erfordernis auf Vornahme der im Gesetz vorgeschriebenen Verrichtungen bestehe, sondern nur ein Erfordernis für die Anrainer. Die Flüssigkeit des Verkehrs im Winter werde erleichtert, wenn eine Schneesäuberung und die dadurch bedingte Verengung der Fahrbahn nicht eintrete. Bisher wäre es so gewesen, dass der Schnee an der Straßenaußenseite gelagert wurde und sich durch das Austreten und bei größerem Schneefall durch die Nachhilfe der jeweiligen Anrainer von der Fahrbahn ein Gehweg ausgebildet habe. Damit sei den Straßenbenützern (Fußgängern und Fahrzeugen) eine zweckentsprechende Benutzung der Straße gewährleistet worden. Der Magistrat habe für eine große Anzahl von Liegenschaften, die im Eigentum der Stadtgemeinde Graz stehen, eine Ausnahmebewilligung erteilt, wobei die Situation die gleiche gewesen sei wie im Falle der G-gasse. Wenn man die Bestimmungen des § 93 Abs. 4 StVO 1960 so auslege, wie dies die belangte Behörde getan habe, so dränge sich die Frage auf, wozu das Gesetz überhaupt die Möglichkeit geschaffen habe, von den Anliegerpflichten zu entbinden.Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer vor, das allgemeine Erfordernis im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, StVO 1960 setze voraus, dass es sich nicht um das Erfordernis eines bestimmten oder bestimmbaren Personenkreises handle, sondern um ein Erfordernis der Allgemeinheit. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass kein allgemeines Erfordernis auf Vornahme der im Gesetz vorgeschriebenen Verrichtungen bestehe, sondern nur ein Erfordernis für die Anrainer. Die Flüssigkeit des Verkehrs im Winter werde erleichtert, wenn eine Schneesäuberung und die dadurch bedingte Verengung der Fahrbahn nicht eintrete. Bisher wäre es so gewesen, dass der Schnee an der Straßenaußenseite gelagert wurde und sich durch das Austreten und bei größerem Schneefall durch die Nachhilfe der jeweiligen Anrainer von der Fahrbahn ein Gehweg ausgebildet habe. Damit sei den Straßenbenützern (Fußgängern und Fahrzeugen) eine zweckentsprechende Benutzung der Straße gewährleistet worden. Der Magistrat habe für eine große Anzahl von Liegenschaften, die im Eigentum der Stadtgemeinde Graz stehen, eine Ausnahmebewilligung erteilt, wobei die Situation die gleiche gewesen sei wie im Falle der G-gasse. Wenn man die Bestimmungen des Paragraph 93, Absatz 4, StVO 1960 so auslege, wie dies die belangte Behörde getan habe, so dränge sich die Frage auf, wozu das Gesetz überhaupt die Möglichkeit geschaffen habe, von den Anliegerpflichten zu entbinden.

Gemäß § 93 Abs. 1 StVO 1960 (BGBl. Nr. 159/1960) haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen, daß die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten. Nach Absatz 2 der gleichen Gesetzesstelle haben die Eigentümer von Liegenschaften überdies dafür zu sorgen, dass überhängende Schneewächten oder Eisbildungen von Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Besteht kein allgemeines Erfordernis an den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Verrichtungen und sind sie auch im Hinblick auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht notwendig, so hat die Behörde nach § 93 Abs. 4 StVO 1960 durch Verordnung die Straßen oder Straßenteile zu bestimmen, auf denen diese Verrichtungen nicht vorgenommen werden müssen. Bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen hat die Behörde nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle auf Antrag des Eigentümers einer Liegenschaft die Befreiung durch Bescheid auszusprechen.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,) haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen, daß die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten. Nach Absatz 2 der gleichen Gesetzesstelle haben die Eigentümer von Liegenschaften überdies dafür zu sorgen, dass überhängende Schneewächten oder Eisbildungen von Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Besteht kein allgemeines Erfordernis an den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Verrichtungen und sind sie auch im Hinblick auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht notwendig, so hat die Behörde nach Paragraph 93, Absatz 4, StVO 1960 durch Verordnung die Straßen oder Straßenteile zu bestimmen, auf denen diese Verrichtungen nicht vorgenommen werden müssen. Bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen hat die Behörde nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle auf Antrag des Eigentümers einer Liegenschaft die Befreiung durch Bescheid auszusprechen.

Die Bestimmungen des § 93 leg. cit. über die Pflichten der Anrainer dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr. Wenn daher im Absatz 4 dieser Gesetzesstelle von dem allgemeinen Erfordernis und von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Rede ist, dann müssen diese Begriffe vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs verstanden werden. Im Verwaltungsverfahren ist unbestritten geblieben, dass das in Rede stehende Straßenstück von den Anrainern und sonstigen Personen benutzt wird. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass eine Benutzung dieses Straßenstückes durch Fußgänger deswegen nicht notwendig ist, weil die gleichen Ziele auch auf anderen Wegen erreicht werden können. Daraus folgt aber bereits, dass ein "allgemeines Erfordernis" an den in den Absätzen 1 und 2 des § 93 StVO 1960 festgesetzten Verrichtungen besteht. Die Sicherheit des Fußgängerverkehrs in diesem Straßenstück erfordert gleichfalls die Erfüllung der Pflichten der Anrainer. Der Beschwerdeführer übersieht bei seinem Vorbringen, dass es, worauf die belangte Behörde mit Recht hingewiesen hat, nicht nur um die Schneeräumung geht, sondern auch um die anderen in den Absätzen 1 und 2 des § 93 StVO 1960 angeführten Verrichtungen, also beispielsweise auch um die Bestreuung bei Schnee und Glatteis.Die Bestimmungen des Paragraph 93, leg. cit. über die Pflichten der Anrainer dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr. Wenn daher im Absatz 4 dieser Gesetzesstelle von dem allgemeinen Erfordernis und von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Rede ist, dann müssen diese Begriffe vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs verstanden werden. Im Verwaltungsverfahren ist unbestritten geblieben, dass das in Rede stehende Straßenstück von den Anrainern und sonstigen Personen benutzt wird. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass eine Benutzung dieses Straßenstückes durch Fußgänger deswegen nicht notwendig ist, weil die gleichen Ziele auch auf anderen Wegen erreicht werden können. Daraus folgt aber bereits, dass ein "allgemeines Erfordernis" an den in den Absätzen 1 und 2 des Paragraph 93, StVO 1960 festgesetzten Verrichtungen besteht. Die Sicherheit des Fußgängerverkehrs in diesem Straßenstück erfordert gleichfalls die Erfüllung der Pflichten der Anrainer. Der Beschwerdeführer übersieht bei seinem Vorbringen, dass es, worauf die belangte Behörde mit Recht hingewiesen hat, nicht nur um die Schneeräumung geht, sondern auch um die anderen in den Absätzen 1 und 2 des Paragraph 93, StVO 1960 angeführten Verrichtungen, also beispielsweise auch um die Bestreuung bei Schnee und Glatteis.

Inwiefern aber ein Unterbleiben der Bestreuung des Gehsteiges bei Glatteis für den Fahrzeugverkehr auf der Straße von Vorteil sein kann, ist unerfindlich. Eine Befreiung im Sinne der mehrfach angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist in der Regel überhaupt nur dort vertretbar, wo es sich um alle in einem Baublock gelegenen Liegenschaften handelt und wo ein anderer Gehsteig oder ein anderer Gehweg zur Verfügung steht. Die belangte Behörde ist demnach bei dem gegebenen Sachverhalt mit Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 93 Abs. 4 StVO 1960 nicht gegeben sind.Inwiefern aber ein Unterbleiben der Bestreuung des Gehsteiges bei Glatteis für den Fahrzeugverkehr auf der Straße von Vorteil sein kann, ist unerfindlich. Eine Befreiung im Sinne der mehrfach angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist in der Regel überhaupt nur dort vertretbar, wo es sich um alle in einem Baublock gelegenen Liegenschaften handelt und wo ein anderer Gehsteig oder ein anderer Gehweg zur Verfügung steht. Die belangte Behörde ist demnach bei dem gegebenen Sachverhalt mit Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 93, Absatz 4, StVO 1960 nicht gegeben sind.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, die belangte Behörde habe nicht durch eigene Erhebungen festgestellt, in welcher Weise und in welchem Umfang sich der Verkehr in der G-gasse abwickelt. Da aber der von der belangten Behörde für ihre Entscheidung herangezogene Sachverhalt unbestritten ist, liegt eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes nicht vor.

Es war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1962 abzuweisen.Es war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1962 abzuweisen.

Wien, am 6. November 1963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001577.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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