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22/04 Sonstiges ProzessrechtNorm
ASVG §59 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Hemmung des Ablaufes einer Frist durch einen Sa oder durch den Karfreitag nach dieser ges. Vorschrift ist, daß bereits eine bundesges. Regelung besteht, nach welcher der Ablauf der Frist durch einen So oder einen ges. Feiertag gehemmt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000388.X03Im RIS seit
14.05.2001