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22/04 Sonstiges ProzessrechtNorm
ASVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Ablauf der Frist von acht Tagen nach Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge, nach deren Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen eintritt, wird nicht dadurch gehemmt, daß der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000388.X01Im RIS seit
14.05.2001