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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §107 Abs2;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 0364/64 E 9. Juli 1964;Rechtssatz
Die Einwendung, einer projektsmäßigen Beanspruchung von Grund und Boden nicht zuzustimmen, hat zur Folge, daß die beantragte wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden kann, wenn sich der Grundeigentümer mit dem Bewilligungswerber über den beabsichtigten Eingriff und die dafür zu leistende Entschädigung geeinigt haben oder wenn ein entsprechendes Zwangsrecht begründet wird, ausgenommen die Fälle nach § 111 Abs 4 WRG 1959.Die Einwendung, einer projektsmäßigen Beanspruchung von Grund und Boden nicht zuzustimmen, hat zur Folge, daß die beantragte wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden kann, wenn sich der Grundeigentümer mit dem Bewilligungswerber über den beabsichtigten Eingriff und die dafür zu leistende Entschädigung geeinigt haben oder wenn ein entsprechendes Zwangsrecht begründet wird, ausgenommen die Fälle nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001988.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016