RS Vwgh 1963/11/7 1960/61

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Veröffentlicht am 07.11.1963
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §22 Abs1;
KVG 1934 §3 Abs1 idF 57/1948;

Beachte

y12619;

Rechtssatz

Die Steuerpflicht nach § 3 Abs 1 VStG knüpft an den Akt der Darlehensgewährung an. Ist der Darlehensgeber zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung NICHT Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, wird aber späterhin Gesellschafter, so liegt ein Gesellschafterdarlehen NICHT vor.Die Steuerpflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, VStG knüpft an den Akt der Darlehensgewährung an. Ist der Darlehensgeber zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung NICHT Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, wird aber späterhin Gesellschafter, so liegt ein Gesellschafterdarlehen NICHT vor.

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E 7.11.1963, 1960/61 #1 VwSlg 2969 F/1963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961001960.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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