Index
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BAO §22 Abs1;Beachte
y12619;Rechtssatz
Die Steuerpflicht nach § 3 Abs 1 VStG knüpft an den Akt der Darlehensgewährung an. Ist der Darlehensgeber zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung NICHT Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, wird aber späterhin Gesellschafter, so liegt ein Gesellschafterdarlehen NICHT vor.Die Steuerpflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, VStG knüpft an den Akt der Darlehensgewährung an. Ist der Darlehensgeber zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung NICHT Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, wird aber späterhin Gesellschafter, so liegt ein Gesellschafterdarlehen NICHT vor.
*
E 7.11.1963, 1960/61 #1 VwSlg 2969 F/1963
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001960.X01Im RIS seit
11.06.2001