RS Vwgh 1963/11/7 1907/62

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Veröffentlicht am 07.11.1963
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §21;
ErbStG §3 Abs1 Z2;

Beachte

y10620;

Rechtssatz

Durch die Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb des Ehemannes wird nur dann ein Entgeltanspruch begründet, wenn diese Tätigkeit sowohl der Art als auch dem Umfange nach über die eheliche Beistandspflicht iSd § 92 ABGB hinausgeht (Hinweis E 9.10.1961, 2085/60, VwSlg 2507 F/1961).Durch die Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb des Ehemannes wird nur dann ein Entgeltanspruch begründet, wenn diese Tätigkeit sowohl der Art als auch dem Umfange nach über die eheliche Beistandspflicht iSd Paragraph 92, ABGB hinausgeht (Hinweis E 9.10.1961, 2085/60, VwSlg 2507 F/1961).

*

E 7.11.1963, 1907/62 #2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001907.X02

Im RIS seit

28.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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