RS Vwgh 2006/8/10 2006/02/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/02/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0079 E 28. September 2000 RS 5(Hier: Der Bf hat gegen den Vorsitzenden der entscheidenden Kammer im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren Strafanzeige wegen §§ 297 Abs 1 und 302 Abs. 1 StGB erstattet.)

Stammrechtssatz

Die Einbringung einer Beschwerde gegen ein Organ für sich allein, das heißt ohne Hinzutreten weiterer Umstände, bietet keinen Anlass, die Befangenheit dieses Organs anzunehmen. Würde allein die Einbringung einer derartigen Beschwerde Befangenheit auslösen, hätte es jede Partei in der Hand, sich durch Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020122.X01

Im RIS seit

18.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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