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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §75;Beachte
y22205;Rechtssatz
Ob die Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung die Eintragungsgebühr gemäß § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt, hat die zur Einhebung der Gerichtsgebühren zuständige Behörde selbst zu prüfen, wenn es infolge eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleiches zu keiner gerichtlichen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der verpflichteten Partei kommt.Ob die Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung die Eintragungsgebühr gemäß Paragraph 75, EO dem Gläubiger zur Last fällt, hat die zur Einhebung der Gerichtsgebühren zuständige Behörde selbst zu prüfen, wenn es infolge eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleiches zu keiner gerichtlichen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der verpflichteten Partei kommt.
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E 7.11.1963, 1792/62 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001792.X01Im RIS seit
18.06.2001