RS Vwgh 1963/11/7 1792/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1963
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Index

23/04 Exekutionsordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

EO §75;
GJGebG 1950 §28 litc idF 1952/124;
GJGebG 1962 §28;
  1. EO § 75 heute
  2. EO § 75 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 75 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 75 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 75 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Beachte

y22205;

Rechtssatz

Ob die Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung die Eintragungsgebühr gemäß § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt, hat die zur Einhebung der Gerichtsgebühren zuständige Behörde selbst zu prüfen, wenn es infolge eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleiches zu keiner gerichtlichen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der verpflichteten Partei kommt.Ob die Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung die Eintragungsgebühr gemäß Paragraph 75, EO dem Gläubiger zur Last fällt, hat die zur Einhebung der Gerichtsgebühren zuständige Behörde selbst zu prüfen, wenn es infolge eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleiches zu keiner gerichtlichen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der verpflichteten Partei kommt.

*

E 7.11.1963, 1792/62 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001792.X01

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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