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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §99;Rechtssatz
Die Absätze 1 - 4 des § 99 StVO 1960 ordnen die aus der Straßenverkehrsordnung 1960 abzuleitenden Verwaltungsübertretungen ihrer Schwere nach an und setzen die nach Meinung des Gesetzgebers zukommenden Strafen fest.Die Absätze 1 - 4 des Paragraph 99, StVO 1960 ordnen die aus der Straßenverkehrsordnung 1960 abzuleitenden Verwaltungsübertretungen ihrer Schwere nach an und setzen die nach Meinung des Gesetzgebers zukommenden Strafen fest.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000981.X01Im RIS seit
12.06.2001