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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §3 lita;Rechtssatz
Bedarf nach einem Unternehmen des Ausflugswagengewerbes ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Nachfrage nach durch dieses Gewerbe zu befriedigende Leistungen im Sinne des § 5 Abs 2 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes von Unternehmungen zur Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten nur mittels Inanspruchnahme von Unternehmungen des Mietwagengewerbes aus dem näheren Umkreis des vorgesehenen Standortes befriedigt werden kann (Hinweis E 25.4.1961, 0303/59).Bedarf nach einem Unternehmen des Ausflugswagengewerbes ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Nachfrage nach durch dieses Gewerbe zu befriedigende Leistungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes von Unternehmungen zur Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten nur mittels Inanspruchnahme von Unternehmungen des Mietwagengewerbes aus dem näheren Umkreis des vorgesehenen Standortes befriedigt werden kann (Hinweis E 25.4.1961, 0303/59).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001529.X01Im RIS seit
31.05.2001