RS Vwgh 1963/11/8 1529/62

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Veröffentlicht am 08.11.1963
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §3 lita;
GelVerkG §5;

Rechtssatz

Bedarf nach einem Unternehmen des Ausflugswagengewerbes ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Nachfrage nach durch dieses Gewerbe zu befriedigende Leistungen im Sinne des § 5 Abs 2 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes von Unternehmungen zur Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten nur mittels Inanspruchnahme von Unternehmungen des Mietwagengewerbes aus dem näheren Umkreis des vorgesehenen Standortes befriedigt werden kann (Hinweis E 25.4.1961, 0303/59).Bedarf nach einem Unternehmen des Ausflugswagengewerbes ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Nachfrage nach durch dieses Gewerbe zu befriedigende Leistungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes von Unternehmungen zur Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten nur mittels Inanspruchnahme von Unternehmungen des Mietwagengewerbes aus dem näheren Umkreis des vorgesehenen Standortes befriedigt werden kann (Hinweis E 25.4.1961, 0303/59).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001529.X01

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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