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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §41;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 41 VStG 1950 erschöpft sich keineswegs im formellen, sie enthält vielmehr im Absatz 2 Bestimmungen, die auf das Ergebnis des Strafverfahrens von unmittelbaren Einfluß sein können; die Frage ob die Behörde bei Vermeidung eines Verfahrensmangels in dieser Hinsicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, muß im Hinblick auf das verwaltungsstrafrechtliche Wesen der Angelegenheit von vornherein als bejaht gelten. Das Unterbleiben einer Beschuldigtenladung im Sinne des § 41 VStG 1950 stellt daher einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs 2 lit c VwGG 1952 dar. Dasselbe gilt bei Verletzung des Parteiengehörs durch nachträgliche Einbeziehung von Tatbeständen, die nicht in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter angegeben waren (Hinweis E 27.10.1949, 0741/48, VwSlg 1054 A/1949).Die Vorschrift des Paragraph 41, VStG 1950 erschöpft sich keineswegs im formellen, sie enthält vielmehr im Absatz 2 Bestimmungen, die auf das Ergebnis des Strafverfahrens von unmittelbaren Einfluß sein können; die Frage ob die Behörde bei Vermeidung eines Verfahrensmangels in dieser Hinsicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, muß im Hinblick auf das verwaltungsstrafrechtliche Wesen der Angelegenheit von vornherein als bejaht gelten. Das Unterbleiben einer Beschuldigtenladung im Sinne des Paragraph 41, VStG 1950 stellt daher einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, VwGG 1952 dar. Dasselbe gilt bei Verletzung des Parteiengehörs durch nachträgliche Einbeziehung von Tatbeständen, die nicht in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter angegeben waren (Hinweis E 27.10.1949, 0741/48, VwSlg 1054 A/1949).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001436.X04Im RIS seit
10.07.2001