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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Das Unterbleiben einer Beschuldigtenladung im Sinne des § 41 VStG 1950 stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs 2 lit c VwGG 1952 dar. Dasselbe gilt bei Verletzung des Parteiengehörs durch nachträgliche Einbeziehung von Tatbeständen, die nicht in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter angegeben waren.Das Unterbleiben einer Beschuldigtenladung im Sinne des Paragraph 41, VStG 1950 stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, VwGG 1952 dar. Dasselbe gilt bei Verletzung des Parteiengehörs durch nachträgliche Einbeziehung von Tatbeständen, die nicht in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter angegeben waren.
Schlagworte
VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001436.X03Im RIS seit
10.07.2001