RS Vwgh 1963/11/8 1436/62

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Veröffentlicht am 08.11.1963
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Unterbleiben einer Beschuldigtenladung im Sinne des § 41 VStG 1950 stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs 2 lit c VwGG 1952 dar. Dasselbe gilt bei Verletzung des Parteiengehörs durch nachträgliche Einbeziehung von Tatbeständen, die nicht in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter angegeben waren.Das Unterbleiben einer Beschuldigtenladung im Sinne des Paragraph 41, VStG 1950 stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, VwGG 1952 dar. Dasselbe gilt bei Verletzung des Parteiengehörs durch nachträgliche Einbeziehung von Tatbeständen, die nicht in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter angegeben waren.

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001436.X03

Im RIS seit

10.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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