RS Vwgh 1963/11/8 1247/63

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Veröffentlicht am 08.11.1963
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §41;
  1. KOVG 1957 § 41 heute
  2. KOVG 1957 § 41 gültig ab 01.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. KOVG 1957 § 41 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  4. KOVG 1957 § 41 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Rechtssatz

Wenn die Waise bei Vollendung des 18.Lebensjahres in Berufsausbildung ist, nachher jedoch diese unterbricht, ist zu prüfen, ob die Tätigkeit während der Unterbrechung (hier: "Anreißer" für technische Ausbildung), für die Ausbildung von Bedeutung ist. Rein wirtschaftliche Gesichtspunkte kommen allerdings nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963001247.X01

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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