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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §41;Rechtssatz
Wenn die Waise bei Vollendung des 18.Lebensjahres in Berufsausbildung ist, nachher jedoch diese unterbricht, ist zu prüfen, ob die Tätigkeit während der Unterbrechung (hier: "Anreißer" für technische Ausbildung), für die Ausbildung von Bedeutung ist. Rein wirtschaftliche Gesichtspunkte kommen allerdings nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963001247.X01Im RIS seit
20.06.2001