RS Vwgh 1963/11/8 1063/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1963
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §52 Abs2;
KOVG 1957 §7;
KOVG 1957 §8;
  1. KOVG 1957 § 52 heute
  2. KOVG 1957 § 52 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  7. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Die Neubemessung der Beschädigtenrente muß unterbleiben, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung um mindestens eine Stufe in der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Sachverständigen nicht nachgewiesen werden kann. Eine Änderung der medizinischen Auffassung hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhanges eines Leidens mit dem Wehrdienst kann jedoch nicht als eine für die Neubemessung der Beschädigtenrente gem § 52 KOVG 1957 maßgebende Änderung angesehen werden.Die Neubemessung der Beschädigtenrente muß unterbleiben, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung um mindestens eine Stufe in der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Sachverständigen nicht nachgewiesen werden kann. Eine Änderung der medizinischen Auffassung hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhanges eines Leidens mit dem Wehrdienst kann jedoch nicht als eine für die Neubemessung der Beschädigtenrente gem Paragraph 52, KOVG 1957 maßgebende Änderung angesehen werden.

Schlagworte

Leidenszustand Maßgebende Veränderung Anspruch auf Einschätzung nach KOVG §7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963001063.X01

Im RIS seit

05.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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