RS VwGH Beschluss 2006/08/11 2006/02/0184

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Veröffentlicht am 11.08.2006
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Rechtssatz

Die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung ist eine so genannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art. 133 Z. 4 B-VG, weil sich unter ihren Mitgliedern ein Richter befindet (vgl. § 28 Abs. 1 lit. b Z. 1 iVm. Abs. 1 lit. a Z. 2  Tir GVG 1996), die Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind (vgl. Art. 20 Abs. 2 B-VG und § 28 Abs. 7 erster Satz GVG 1996; Absatzbezeichnung idF der Novelle LGBl. Nr. 75/1999) und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege unterliegen (vgl. § 28 Abs. 7 zweiter Satz Tir GVG 1996). Die Beschwerde an den VwGH ist ausdrücklich nur gegen Bescheide der Landes-Grundverkehrskommission, die Rechtserwerbe an Baugrundstücken betreffen (vgl. § 28 Abs. 7 letzter Satz Tir GVG 1996), nicht jedoch hinsichtlich der Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken für zulässig erklärt. Die Bekämpfung von Bescheiden dieser Behörde vor dem VwGH ist daher, soweit sie Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken betreffen, unzulässig (Hinweis B 25. November 2005, Zl. 2005/02/0259; B 28. Februar 2003, 2003/02/0038). Angelegenheiten iSd Art. 133 B-VG sind der Zuständigkeit des VwGH schlechthin, also auch in Bezug auf die Säumnisbeschwerden entzogen.

Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung
Im RIS seit
16.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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