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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §20 Abs1;Beachte
y10890;Rechtssatz
Ein Vermächtnisnehmer haftet nicht für allgemeine Nachlaßverbindlichkeiten, sondern nur für solche Lasten, die ihm in Form eines Vermächtnisses oder durch das Vermächtnis auferlegt sind oder in wirtschaftlicher Beziehung zu dem ihm zugefallenen Vermögen stehen. Nur diese Lasten bilden eine Abzugspost bei der Bemessung der vom Vermächtnisnehmer zu entrichtenden Erbschaftssteuer. Im übrigen hat für Nachlaßschulden der Erbe, nicht aber der Vermächtnisnehmer aufzukommen.
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E 11.11.1963, 1053/63 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963001053.X01Im RIS seit
18.04.2001