RS Vwgh 1963/11/11 1053/63

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Veröffentlicht am 11.11.1963
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §20 Abs1;

Beachte

y10890;

Rechtssatz

Ein Vermächtnisnehmer haftet nicht für allgemeine Nachlaßverbindlichkeiten, sondern nur für solche Lasten, die ihm in Form eines Vermächtnisses oder durch das Vermächtnis auferlegt sind oder in wirtschaftlicher Beziehung zu dem ihm zugefallenen Vermögen stehen. Nur diese Lasten bilden eine Abzugspost bei der Bemessung der vom Vermächtnisnehmer zu entrichtenden Erbschaftssteuer. Im übrigen hat für Nachlaßschulden der Erbe, nicht aber der Vermächtnisnehmer aufzukommen.

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E 11.11.1963, 1053/63 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963001053.X01

Im RIS seit

18.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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