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L70607 Film Kino Lichtspiel TirolNorm
AVG §76;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0925/61 E 11. November 1963 RS 1Stammrechtssatz
Die Kosten für die Überwachung von Filmvorführungen sind Kommissionsgebühren im Sinne des § 77 AVG 1950, die nur bei Vorliegen der im § 76 AVG normierten Voraussetzungen vorgeschrieben werden dürfen.Die Kosten für die Überwachung von Filmvorführungen sind Kommissionsgebühren im Sinne des Paragraph 77, AVG 1950, die nur bei Vorliegen der im Paragraph 76, AVG normierten Voraussetzungen vorgeschrieben werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961000926.X01Im RIS seit
30.03.2001