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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs1;Beachte
y17494;Rechtssatz
Wenn die Aufhebung nach § 299 Abs 2 BAO und nicht nach § 299 Abs 1 BAO hätte erfolgen sollen, dann liegt zwar ein Verfahrensmangel vor, der aber nicht zur Aufhebung durch den VwGH führt, wenn auch bei Vermeidung dieses Fehlers keine andereWenn die Aufhebung nach Paragraph 299, Absatz 2, BAO und nicht nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO hätte erfolgen sollen, dann liegt zwar ein Verfahrensmangel vor, der aber nicht zur Aufhebung durch den VwGH führt, wenn auch bei Vermeidung dieses Fehlers keine andere
Entscheidung erflossen wäre.
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E 11.11.1963, 0047/63 #2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000047.X02Im RIS seit
10.04.2001