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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs4;Rechtssatz
Die Berufung gegen eine prozeßleitende Verfügung (hier: Verweigerung der Akteneinsicht) ist zurückzuweisen. Die rechtsirrige Abweisung einer solchen Berufung verletzt den hievon Betroffenen (den die Akteneinsicht Begehrenden) insofern in seinen Rechten, als er Gefahr läuft, daß ihm bei späteren prozeßualen Schritten (hier: Begehren auf Bescheidzustellung) die Rechtskraft der Verfahrensanordnung entgegengehalten wird.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001528.X04Im RIS seit
05.06.2001