RS Vwgh 1963/11/18 1528/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1963
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Berufung gegen eine prozeßleitende Verfügung (hier: Verweigerung der Akteneinsicht) ist zurückzuweisen. Die rechtsirrige Abweisung einer solchen Berufung verletzt den hievon Betroffenen (den die Akteneinsicht Begehrenden) insofern in seinen Rechten, als er Gefahr läuft, daß ihm bei späteren prozeßualen Schritten (hier: Begehren auf Bescheidzustellung) die Rechtskraft der Verfahrensanordnung entgegengehalten wird.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001528.X04

Im RIS seit

05.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten