Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §99 Abs6 lita;Rechtssatz
Die Rechtswohltat des § 99 Abs 6 lit a StVO 1960 kommt jedem Beschädiger zu, der die Meldung über die Tat erstattet, es sei denn, daß die Behörde durch die Meldung anderer Personen als der Beschädiger Kenntnis erlangt.Die Rechtswohltat des Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO 1960 kommt jedem Beschädiger zu, der die Meldung über die Tat erstattet, es sei denn, daß die Behörde durch die Meldung anderer Personen als der Beschädiger Kenntnis erlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000961.X02Im RIS seit
14.11.2001